Abzocke Kaffeefahrt: So schützen Sie sich vor Betrügern
Eine Rentnerin aus Donauwörth ist um 2000 Euro auf einer Kaffeefahrt gebracht worden. Wie Sie Betrüger erkennen und was Sie im Falle eines Betrugs machen können, lesen Sie hier.
2000 Euro für "Wundermittel": Rentner auf Kaffeefahrt abgezockt: Auf einer Kaffeefahrt ins Altmühltal wurde eine 76-jährige Frau aus Donauwörth Opfer von Betrügern. Denn: Von ihrem Geld oder der bestellten Produkte fehlte jede Spur. Auch den versprochenen Gewinn hat sie nicht zu Gesicht bekommen.
Mit Gewinnmitteilungen werden Kunden gelockt
Auf diese Masche fallen deutschlandweit immer wieder besonders ältere Menschen herein. Dabei gehen Organisatoren von Kaffeefahrten nach einem Schema vor, das man durchschauen kann, wenn man einige Tipps beherzigt. Die Verbraucherzentrale hilft weiter.
Gelockt werde häufig mit Postwurfsendungen oder Inseraten, informiert die Verbraucherzentrale Bayern auf ihrer Homepage. Diese enthalten demnach meist Gewinnmitteilungen, in denen dem vermeintlichen Gewinner Geld- oder Sachpreise versprochen werden. Wer die Preise möchte, muss an einer bereits organisierten Busreise teilnehmen. Dort gebe es neben dem angeblichen Gewinn außerdem viele weitere Schnäppchen und oft auch ein kostenloses Essen oder ähnliches. Wer von einer fremden, unseriösen Firma so viele Versprechen bekommt - der sollte laut den Experten sehr skeptisch sein. Das weiß auch Karin Thomas-Martin, Beraterin in der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Ein Gewinn ist nur dann ein Gewinn, wenn man nichts dafür tun muss", warnt die Expertin. Oft erschließe sich aus dem Zusammenhang nicht, dass versteckte Kosten enthalten sind.
Kaffeefahrt: Lassen Sie sich nicht einschüchtern!
An den Kaffeefahrten beteiligen sich oft "Busunternehmen, die nicht ausgelastet sind und Gaststätten, die froh sind, wenn Gäste kommen", so Thomas-Martin. Wie im Fall der Rentnerin aus Donauwörth führen diese Tagesausflüge mit dem Bus meist in eine Gastwirtschaft oder einen Tagungsraum. Dort findet dann die eigentliche Verkaufsveranstaltung statt: Von Heizdecken über Wellnessprodukte bis hin zu Vitaminpillen und Kochtöpfen wird alles angeboten. "Doch diese 'Schnäppchen'", so die Verbraucherzentrale, "entpuppen sich meist als überteuert". Viele Produkte seien zudem minderwertig oder schlicht nutzlos. Oftmals versuchen einige Verkäufer zudem, die potentiellen Kunden unter Druck zu setzen. Hier rät die Verbraucherzentrale: "Lassen Sie sich auf keinen Fall zu einem Kauf drängen. Lassen Sie sich nicht durch Drohungen einschüchtern." Auch die Expertin sagt: "Auf keinen Fall einkaufen!"
Widerrufsrecht gilt auch bei Kaffeefahrten
Wer doch etwas kauft seinen Kauf im Nachhinein bereut, muss - zumindest in der Theorie - nicht am Kaufvertrag festhalten. Der Verbraucher kann den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen. Das gilt aber nur, wenn es einen Vertrag gibt. Daher empfiehlt die Verbraucherzentrale: "Achten Sie bei einer Bestellung auf das richtige Datum im Vertrag und verlangen Sie die Vertragsdurchschrift. Name und Adresse des Verkäufers müssen dort vollständig angegeben sein. Ein Postfach reicht für eine spätere Reklamation nicht aus." Vorsicht sei trotzdem angebracht, denn manche Händleradressen seien frei erfunden. Zudem sollte man nie vor Ort in bar oder mit Hilfe eines tragbaren EC-Karten-Lesegerätes einkaufen, betont die Expertin. "Gefährlich ist es auch, einen Überweisungsbeleg auszufüllen."
Expertin: Erzählen Sie Angehörigen von der Kaffeefahrt!
Karin Thomas-Martin empfiehlt zudem, zu Hause von dem Kauf zu berichten. "Viele trauen sich nicht, ihre Familie zu erzählen, dass sie auf einen Trick reingefallen sind", so die Expertin. Gerade ältere Verbraucher sollten sich jedoch ihren Angehörigen anvertrauen und Hilfe annehmen.
Wenn der Verbraucher, wie im Donauwörther Fall, ein "Wundermittel" für bessere Gesundheit oder gegen irgendein Leiden kauft und nicht damit zufrieden ist, kann er den Vertrag rückgängig machen, heißt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale. Der Grund: "Verkäufer, die auf Kaffeefahrten Produkte wie Heilmittel, Magnetmatten oder Rheumadecken anbieten und gleichzeitig auf deren heilende oder schmerzlindernde Wirkung hinweisen, verstoßen gegen das Heilmittelwerbegesetz. Kommt daraufhin ein Vertrag zustande, ist er unwirksam und der Käufer muss den Kaufpreis nicht bezahlen. Hat er bereits gezahlt, kann er das Geld zurückverlangen." Auch hier gibt es allerdings eine Bedingung: "Der Käufer muss im Zweifelsfall den gesetzlichen Verstoß, d. h. die Werbeaussagen des Verkäufers nachweisen."
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