Aschewolke: Tipps für den Pfingsturlaub
Fliegen wir oder fliegen wir nicht? Es wird ein Lotteriespiel. Von der Aktivität des isländischen Vulkans Eyjafjällajökull hängt es ab, ob Tausende Pfingsturlauber ans Ziel kommen. Das müssen Sie beachten.
Fliegen wir oder fliegen wir nicht? Es wird ein Lotteriespiel. Von der Aktivität des isländischen Vulkans Eyjafjällajökull hängt es ab, ob Tausende Pfingsturlauber ans Ziel kommen. Für alle Fälle ein paar Tipps.
Wie verhalte ich mich, wenn unklar ist, ob mein Flug an meinem Abreisetag geht?
Empfehlenswert ist es, sich bei der Airline über mögliche Flugzeitänderungen und Streichungen zu informieren. Die TUI empfiehlt ihren Kunden, "planmäßig am Flughafen zu erscheinen, da sich die Situation stündlich ändern kann".
Kann ich aus Sorge, es könnte zu Behinderungen kommen, kostenfrei umbuchen?
Nein! Die Reiseveranstalter weisen einhellig darauf hin: Kostenlose Umbuchungen und Stornierungen sind derzeit nicht möglich. Es gelten die üblichen - hohen! - Stornosätze. In diesem Fall greift auch keine Reiserücktrittsversicherung.
Kann ein Urlaubsgebiet kurzfristig nicht erreicht werden, kündigen viele Reiseveranstalter ihren Kunden die Verträge. Was bedeutet das für die Betroffenen?
Geschieht dies vor Reiseantritt, wird den Kunden das Geld zurückgezahlt. Viele Reiseveranstalter bieten den Urlaubern kostenlose Umbuchungen zu Zielen an, die mit dem Auto erreichbar sind. Die TUI beispielsweise gewährt ihren Kunden in einem solchen Fall einen "Ascherabatt" in Höhe von 50 Euro, wenn die Reisen noch im Mai und Juni angetreten werden.
Können Kunden auch von sich aus von der Reise zurücktreten?
Ja. Wenn, wie wegen einer Luftraumsperre, "höhere Gewalt" als Grund der Absage vorliegt, erhalten sie den vollen Preis zurück. Allerdings empfiehlt es sich, sich vorab bei einer Hotline oder im Reisebüro zu erkundigen.
Haben die Reisenden Anspruch auf Schadenersatz?
Nein, das haben sie nicht. Auch nicht, wenn der umgebuchte Urlaub teurer kommt.
Was bedeutet die Kündigung der Verträge für gestrandete Urlauber?
Die Kunden zahlen von diesem Zeitpunkt an selbst für die Mehrkosten der Unterbringung und Verpflegung. Die sogenannte EU-Fluggast-Rechteverordnung sieht aber vor, dass die Airlines für all diese Ausgaben aufkommen müssen, betont der Kemptener Reiserecht-Experte Prof. Ernst Führich.
Es lohnt sich also, die Rechnungen zu sammeln?
Ja. Ausgaben für Hotel, Verpflegung und Transfer können bei den Fluggesellschaften geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich, mit den Airlines am Check-in-Schalter des Flughafens oder über die Hotline Kontakt aufzunehmen.
Was ist, wenn der Reiseveranstalter für die weiteren Hotelübernachtungen und Verpflegung gesorgt hat?
Es ist durchaus möglich, dass Reiseveranstalter dies in Rechnung stellen. Allerdings kann der Betrag an die Airlines weitergeleitet werden. Es kommt auch vor, dass Reise- und Flugunternehmen dies unter sich ausmachen, ohne den Kunden einzuschalten.
Und wenn nur ein Teil des Urlaubs möglich ist? Etwa zehn Tage statt wie geplant zwei Wochen?
Dann mindert sich der Reisepreis automatisch. Man muss nur zahlen, was man in Anspruch nimmt.
Was ist, wenn ich nicht rechtzeitig wieder am Arbeitsplatz erscheinen kann?
Wer wegen der Aschewolke festsitzt, muss nicht mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Lähmung des Flugverkehrs nach dem Vulkanausbruch sei ein Fall höherer Gewalt, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Uwe Lange. Betroffenen empfiehlt Lange, ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich zu informieren, notfalls vom Flughafen aus. Allerdings müssten sie trotzdem damit rechnen, Urlaub oder Geld gekürzt zu bekommen.
Wo kann ich mich außerdem noch informieren?
Empfehlenswert ist die InternetHomepage http://ec.europa.eu/consumers/ecc/index_en.htm, wo Europäische Verbraucherzentren ein Servicepaket für gestrandete Reisende bereithalten. Das Paket für Fluggastbeschwerden ("Practical Complaint Package") umfasst viele praktische Tipps, um etwa Ansprüche durchzusetzen - und zeigt dabei auch Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung auf. Von Doris Wegner
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