Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Pflege: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege 2024: Was ändert sich mit dem Entlastungsbudget?

Pflege
18.04.2024

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege 2024: Was ändert sich mit dem Entlastungsbudget?

Aus zwei mach eins: Die Budgettöpfe für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege werden mit dem Entlastungsbudget zusammengelegt.
Foto: Hendrik Schmidt, picture alliance, dpa (Symbolbild)

In der Pflege ändert sich 2024 einiges. Für einige Pflegebedürftige gelten bereits seit Januar Änderungen bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Wer kann das Entlatungsbudget bereits nutzen?

In Deutschland wird ein Großteil der Pflegebedürftigen - dem Statistischen Bundesamt zufolge über 80 Prozent - zuhause gepflegt, ob allein durch Angehörige oder mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes. Meist besteht hier eine bestimmte Pflege-Routine. Trotzdem kann es vorkommen, dass die Pflegeperson verhindert ist oder ihren Pflegeaufgaben aus anderen Gründen für kurze Zeit nicht nachkommen kann.

Für solche Fälle gibt es die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. Beide Leistungen werden von der Pflegeversicherung bis zu einem bestimmten Betrag unterstützt - und die Finanzierungstöpfe können sogar kombiniert werden. Letzteres ist nicht ganz unkompliziert. Aus diesem Grund wird mit der Pflegereform 2023 ab Juli 2025 das sogenannte Entlastungsbudget eingeführt. Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit den Pflegegraden 4 und 5 können die Leistungsverbesserung in der Pflege laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) schon vorzeitig seit 1. Januar 2024 nutzen.

Übrigens: Ab Januar 2024 sind neben der vorzeitigen Einführung des Entlastungsbudgets noch andere Leistungsverbesserungen vorgesehen. Dabei geht es um das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen, das Pflegeunterstützungsgeld und die Zuschläge im Pflegeheim.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Voraussetzungen, Anspruch und Finanzierung

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sind Formen der Ersatzpflege, die laut dem Pflegeportal pflege.de Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zustehen. Bei der Verhinderungspflege muss die pflegebedürftige Person zudem mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein, um Anspruch zu haben.

Im Rahmen der Verhinderungspflege - wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist - kann eine Ersatzpflegeperson die nötige Pflege stunden-, tage- oder wochenweise übernehmen. Die Kosten werden bis zu einem Maximalbudget von 1612 Euro pro Jahr von der Pflegeversicherung übernommen. Die Maximaldauer für die Verhinderungspflege beträgt sechs Wochen beziehungsweise 42 Tage pro Jahr.

Im Rahmen der Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden - zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt wenn die nötige Pflege zuhause nicht geleistet werden kann. Die Leistung ist auf maximal acht Wochen pro Jahr beschränkt. In dieser Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung - maximal können pro Jahr 1774 Euro in Anspruch genommen werden.

Aktuell können die Budgettöpfe für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege laut dem BMG miteinander kombiniert werden, wenn es Restbeträge gibt. Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege kann so auf bis zu 3386 Euro erhöht werden. Da für die Verhinderungspflege maximal 806 Euro aus dem Kurzzeitpflege-Budget genutzt werden können, kann diese Leistungsbetrag auf maximal 2418 Euro erhöht werden.

Übrigens: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Kurzzeitpflege auch in Anspruch genommen werden, wenn Pflegebedürftige keinen Pflegegrad oder Pflegegrad 1 haben. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die Kosten.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Was ändert sich mit dem Entlastungsbudget?

Mit Einführung des Entlastungsbudgets soll die Finanzierung für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege laut dem BMG vereinfacht werden. Ab 1. Juli 2025 gibt es für beide Leistungen nur noch einen Topf, auf den berechtigte Pflegebedürftige zugreifen können. Zur Verfügung stehen dann mit dem Entlastungsbudget insgesamt 3539 Euro pro Jahr.

Laut pflege.de gelten dann für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege grundsätzlich auch die gleichen Leistungen. Das bedeutet:

  • Die Voraussetzung von mindestens sechs Monaten häuslicher Pflege bevor Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht, entfällt.
  • Die Verhinderungspflege kann genau wie die Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen in Anspruch genommen werden. Auch das Pflegegeld wird bis zu dieser Grenze anteilig weitergezahlt.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Was ändert sich 2024?

Offiziell wird das Entlastungsbudget zwar erst 2025 eingeführt, aber laut dem BMG können junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre und einem Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 schon früher davon profitieren - und zwar seit 1. Januar 2024.

Für diese Gruppe werden dann auch bereits die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege und die Kurzeitpflege angeglichen. Das Maximalbudget beläuft sich laut pflege.de allerdings bis zur offiziellen Einführung der Entlastungsbudgets zunächst nur auf 3386 Euro statt 3539 Euro.