Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Wann lohnt sich was?
Kindergeld oder Kinderfreibetrag lautet die Frage bei der Einkommenssteuer. Was für die Eltern lohnender ist, entscheidet die Günstigerprüfung durchs Finanzamt.
Aufgrund der von Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) geplanten Kindergrundsicherung sind die Leistungen zugunsten des Nachwuchses in aller Munde. Mit dem neuen Modell sollen unter anderem Kindergeld und Kinderzuschlag zusammengefasst und über einen Kinderzusatzbetrag an die von Armut bedrohten Jungen und Mädchen adressiert werden.
An der Kindergrundsicherung hagelt es aber schon auf dem Weg ins Gesetz Kritik, weshalb sie noch scheitern könnte. So wandte sich das Jobcenter in einem Brandbrief an Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) und warnte, die Maßnahmen seien teilweise kontraproduktiv.
Familien oder Erziehungsberechtigte mit Nachwuchs bekommen unabhängig von dem Prestige-Projekt der Ampel-Koalition Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. In diesem Text wird aufgezeigt, wann sich was lohnt.
Kindergeld: Was steckt dahinter?
Auf der vom Familienministerium präsentierten Webseite familienportal.de wird Kindergeld als "grundlegende Versorgung Ihrer Kinder ab der Geburt und mindestens bis zu deren 18. Geburtstag" angepriesen. Profitieren würden vor allem Familien mit kleinen oder mittleren Einkommen.
Für jedes Kind gibt es monatlich 250 Euro. Das Geld erhalten die Eltern respektive die Adoptiveltern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch an Stiefeltern, Pflegeeltern, Geschwistern oder Großeltern gezahlt werden.
Kindergeld steht deutschen Staatsangehörigen, die mit ihren Kindern in Deutschland leben, genauso zu wie deutschen Staatsangehörigen, die im Ausland leben, und unter bestimmten Bedingungen auch ausländischen Staatsangehörigen, die in Deutschland leben.
Kinderfreibetrag: Was steckt dahinter?
Das Portal familienportal.de nennt neben dem Kinderfreibetrag auch den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA). Diese werden bei der Einkommenssteuer angerechnet, wenn sie für die Bezugsberechtigten günstiger sind als das Kindergeld. Zuvor nimmt das Finanzamt eine entsprechende Prüfung vor, die nicht beantragt werden muss. Hier wird von Günstigerprüfung gesprochen.
Der Kinderfreibetrag liegt im Jahr 2024 bei 6384 Euro. Der BEA-Freibetrag spült 2928 Euro in die Kasse. Diese Leistungen stehen jedem Elternteil in der Regel zur Hälfte zu. Anders sieht das bei Alleinerziehenden und nicht verheirateten Eltern aus.
Auch der Kinderfreibetrag fließt im Normalfall nur bis zum 18. Geburtstag des Nachwuchses. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Eltern oder Erziehungsberechtigte aber bis zu sieben Jahre länger bezugsberechtigt.
Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Wann lohnt sich was?
Die Prüfung übernimmt das Finanzamt und wählt dann die für die Familie oder die Erziehungsberechtigten günstigere Variante. Auf der Webseite familienportal.de findet sich der Hinweis: "Der Freibetrag lohnt sich normalerweise nur bei höheren Einkommen."
Im Gegensatz zum Kindergeld werden die Kinderfreibeträge nicht ausgezahlt. Sie werden lediglich bei der Einkommenssteuer berücksichtigt und führen dazu, dass die Steuerlast geringer ausfällt.
Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. spricht deshalb von einer fiktiven Rechengröße. Dagegen wird das Kindergeld monatlich überwiesen und steht damit sofort zur Verfügung.
Rechenbeispiel:
Bei der Steuererklärung nimmt das Finanzamt zwei Rechnungen vor. Zunächst geht es darum, wie hoch die Steuern ohne die beiden Freibeträge ausfallen würden. Im zweiten Durchgang werden diese Freibeträge dann berücksichtigt.
Das von der Lohnsteuerhilfe gewählte Beispiel geht von einer Familie aus, die aus zwei in Vollzeit beschäftigten Ehepartnern mit einem kleinen Sohn besteht. Das zu versteuernde Jahreseinkommen beträgt 80.000 Euro. Dann ergibt sich demnach ohne Berücksichtigung der Freibeträge eine Steuerlast von 14.990 Euro.
Beim zweiten Rechendurchgang werden gleich zu Beginn die 9312 Euro – also der Kinderfreibetrag von 6384 Euro plus der BEA-Freibetrag von 2928 Euro – von den 80.000 Euro Jahreseinkommen abgezogen. Damit bleiben 70.688 Euro übrig, die zu versteuern sind. Die Steuerlast beträgt folglich rund 12.060 Euro.
Die Differenz zwischen den beiden errechneten Steuerlasten liegt folglich bei 2930 Euro. Womit sich die Freibeträge für die Familie in diesem Beispiel nicht lohnen würden. Denn zu beachten ist, dass sie für das Jahr insgesamt 3000 Euro Kindergeld und Kinder-Bonus für den Sohn erhalten hat. Dies ergibt sich durch den monatlichen Betrag von 250 Euro.
Die Familie bekam also mehr Kindergeld und Kinder-Bonus, als sie durch die Freibeträge einsparen würde. In diesem Fall liegt der Unterschied bei 70 Euro. Diese Summe bleibt der Familie erhalten, weil die Günstigerprüfung ergibt, dass die Freibeträge keinen finanziellen Vorteil erbringen würden.
Um es nochmal zu verdeutlichen: Mit dem Kindergeld und Kinder-Bonus muss die Familie 14.990 Euro an Steuern zahlen. Würden stattdessen die Kinder- und BEA-Freibeträge angewandt, wären es insgesamt 15.060 Euro – die errechneten 12.060 Euro an Steuern plus das dann ja nicht mehr greifende Kindergeld und Kinderbonus von 3000 Euro.
Wichtig zu wissen: Selbst wenn bei der Günstigerprüfung herauskommen sollte, dass die Freibeträge eine geringere Steuerlast zur Folge hätten, muss das bereits erhaltene Kindergeld nicht zurückgezahlt werden. Es wird stattdessen mit dem Steuerbescheid verrechnet.
Wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. weiter erklärt, wird bei verheirateten Paaren, die beide die Steuerklasse IV haben, der gleiche Freibetrag angerechnet. Bei einem Kind mit dem Zähler 1,0, bei zwei Kindern mit dem Zähler 2,0. Haben die Eheleute jedoch die Steuerkassen III und V, entfällt der gesamte Freibetrag auf den Partner mit der Steuerklasse III. Bei unverheirateten Paaren mit der Steuerklasse I und II wird pro Kind der Zähler 0,5 herangezogen.
Bei Trennung oder Scheidung werden die Freibeträge jeweils zur Hälfte bei beiden Elternteilen berücksichtigt. Das Kindergeld muss nur der Partner eintragen, der es bekommen hat, beim anderen Elternteil wird dies bereits als Unterhaltszahlung angesehen.