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Arbeitsmarkt
01.02.2024

Kooperationsplan beim Bürgergeld: Was passiert, wenn keine Einigung besteht?

Integration in Arbeit: Bürgergeld-Bezieher erarbeiten mit ihrem Ansprechpartner im Jobcenter einen Kooperationsplan.
Foto: Hauke-Christian Dittrich, dpa (Symbolbild)

Seit Juli 2023 gehört zum Bürgergeld auch ein Kooperationsplan. Was aber passiert, wenn sich beide Seiten hier nicht einigen können?

Bürgergeld soll die Menschen in Deutschland nach den Plänen der Ampel nicht nur aus der Armut führen oder sie davor schützen, sondern möglichst auch den Weg in Arbeit weisen. Dafür ist eine Kooperation mit dem Jobcenter nötig.

Aber was passiert, wenn beim Kooperationsplan keine Einigung besteht?

Dabei ist zu beachten, dass ein Antrag Voraussetzung ist, um Bürgergeld überhaupt beziehen zu können. Für die Leistung, die zum Jahresbeginn 2023 das Arbeitslosengeld II – also Hartz IV – ersetzt hat, wurden Regelbedarfe festgelegt, die zur zweiten Jahreshälfte gestiegen sind. Dazu kommen verschiedene Boni, etwa Mehrbedarfe für Schwangere oder Alleinerziehende sowie zusätzliche Unterstützungen für die berufliche Weiterbildung. Für das Jahr 2024 ist eine weitere Erhöhung geplant.

Bürgergeld: Für wen ist es gedacht?

Laut Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sichert mit dem Bürgergeld Menschen ab, "die ihren Job verlieren oder eine Krise erleben". Sein Ministerium betont: "Das Bürgergeld sichert all denjenigen ein menschenwürdiges Existenzminimum, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können."

Grundsätzlich erhalten seit Januar 2023 alle Menschen Bürgergeld, die zuvor Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen haben. Demnach sind Personen anspruchsberechtigt, "die erwerbsfähig sind und entweder aktuell keine Arbeit haben oder mit ihrer Arbeit nicht genug verdienen, um ihren Lebensunterhalt zu decken und für die andere, vorrangige Leistungen (wie Wohngeld, Kinderzuschlag) nicht ausreichend sind, um die Hilfebedürftigkeit zu überwinden".

Bürgergeld steht aber auch Menschen zu, "die nicht arbeiten können, die aber mit Bürgergeldberechtigten in einem Haushalt leben, (…), sofern sie finanzielle Unterstützung benötigen".

Kooperationsplan: Was ist damit gemeint?

Wie die Bundesagentur für Arbeit informiert, löste der Kooperationsplan zum 1. Juli 2023 die Eingliederungsvereinbarung ab. In ihm werden Ziele und wesentliche Schritte der Zusammenarbeit zwischen dem Bürger und der sogenannten Integrationsfachkraft festgelegt. Er soll "konkret, kurz und übersichtlich" gehalten werden. Der Kooperationsplan ist demnach rechtlich unverbindlich, im Mittelpunkt steht "eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit".

Das Arbeitsministerium schreibt dazu, in einer Potenzialanalyse werden "die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung festgestellt". Der Kooperationsplan wird als "roter Faden" im Eingliederungsprozess beschrieben. Regelmäßig werden die Fortschritte überprüft.

Kooperationsplan: Was passiert ohne Einigung?

Sollte es hinsichtlich des Kooperationsplans zwischen den beiden Parteien unterschiedliche Vorstellungen geben, kann ein Schlichtungsverfahren Abhilfe schaffen. Laut Bundesagentur für Arbeit soll dies vor Ort ermöglicht werden. Ist bei der Erstellung oder Verlängerung des Kooperationsplans keine gemeinsame Lösung in Sicht, sollte sich der betroffene Bürger dann an den Ansprechpartner im Jobcenter wenden.

In diesem Fall versucht eine Schlichtungsperson in einem gemeinsamen Gespräch eine Lösung zu finden, die von beiden Seiten mitgetragen wird. Wichtig dabei: Diese dritte Person darf vorher nicht in die Beratung eingebunden gewesen sein und erhält vom Jobcenter keinerlei Vorgaben für die Schlichtung, um eine neutrale Rolle einnehmen zu können.

Das Schlichtungsverfahren darf höchstens vier Wochen in Anspruch nehmen, um den Eingliederungsprozess nicht unnötig zu verzögern. Sowohl der betroffene Bürger als auch dessen Ansprechpartner im Jobcenter können es einleiten, ebenso ist dies gemeinsam möglich.