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Pflege
11.05.2024

Pflegegrad 3 im Jahr 2024: Diese Änderungen gelten jetzt

Ab 2024 werden einige Leistungen der Pflegeversicherung verbessert. Davon profitieren Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
Foto: Jens Büttner, dpa-Zentralbild, dpa (Symbolbild)

Seit Januar 2024 stehen in der Pflege mehrere Leistungsverbesserungen an. Was ändert sich für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und ihre Angehörigen?

In der Pflege soll sich einiges verbessern. Das ist ein grundlegender Inhalt der Pflegereform 2023, die im Juni mit dem neuen Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen wurde. Für die Finanzierung wurden dafür im ersten Schritt zum 1. Juli 2023 die Beiträge zur Pflegeversicherung erhöht. Vor allem Mitglieder ohne Kinder müssen seitdem mehr bezahlen. Im zweiten Schritt folgen laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) verschiedene Leistungsverbesserungen - einige davon bereits seit 1. Januar 2024. Was ändert sich damit für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und deren Angehörige?

Pflege 2024: Was ändert sich ab Januar?

Für insgesamt fünf Leistungen der Pflegeversicherung stehen seit 1. Januar 2024 Verbesserungen an. Dem BMG zufolge werden das Pflegegeld sowie die ambulanten Pflegesachleistungen um je fünf Prozent erhöht, für pflegende Angehörige verbessert sich der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, für einige Pflegebedürftige wird das Entlastungsbudget vorzeitig eingeführt und die Zuschläge nach der Aufenthaltsdauer in vollstationären Pflegeeinrichtungen werden erhöht. 

Im Überblick: Diese Leistungen sind von den Änderungen seit 1. Januar 2024 betroffen: 

Von welchen Leistungen profitieren Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 profitieren nicht von allen fünf Leistungsverbesserungen. Ab Pflegegrad 2 sieht das schon anders aus, Betroffene haben Anspruch auf fast alle Leistungen. Wie profitieren Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und ihre Angehörigen?

Pflegegeld: Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die in ihrer Wohnung oder ihrem Haus durch Angehörige gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegegeld. In 2023 bekamen Betroffene mit Pflegegrad 3 laut dem BMG 545 Euro pro Monat von der Pflegekasse. Seit 1. Januar 2024 ist die Leistung um fünf Prozent erhöht. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 erhalten 573 Euro und damit monatlich 28 Euro mehr.

Pflegesachleistungen: Auch Sachleistungen können erst ab Pflegegrad 2 für Leistungen ambulanter Pflegedienste in Anspruch genommen werden. Dem BMG zufolge übernimmt die Pflegekasse die anfallenden Kosten je nach Pflegegrad bis zu einer bestimmten Höhe. Mit Pflegegrad 3 standen Betroffenen 2023 bis zu 1363 Euro pro Monat zur Verfühung. Seit 1. Januar 2024 ist auch diese Leistung um fünf Prozent angehoben. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 erhalten pro Monat 1432 Euro und damit 69 Euro mehr.

Pflegeunterstützungsgeld: Insbesondere Angehörige von Pflegebedürftigen profitieren von der Leistungsverbesserung beim Pflegeunterstützungsgeld. Statt nur einmal pro Pflegefall - also pro pflegebedürftiger Person - können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit pflegebedürftigen Angehörigen in einem (Pflege-)Notfall laut dem Pflegeportal pflege.de ab 2024 jährlich bis zu zehn Arbeitstage im Job fehlen und bei ausbleibender Lohnfortzahlung aufgrund der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz erhalten. Das gilt für alle Pflegegrade gleichermaßen.

Entlastungsbudget: Das Entlastungsbudget soll offiziell erst 2025 eingeführt werden. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Bereits seit 1. Januar 2024 können pflegebedürftige Kinder bis 25 Jahre die Leistung laut dem BMG schon vorzeitig nutzen. Durch die Einführung des Entlastungsbudgets soll vor allem die Finanzierung der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege erleichtert werden. Beide Leistungen werden dann aus einem Topf gezahlt. Junge Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 müssen aber warten, denn die vorzeitige Einführung richtet sich dem BMG zufolge lediglich an Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.

Zuschläge in Pflegeeinrichtungen: Für Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim oder einer anderen Pflegeeinrichtung untergebracht sind, steigt am 1. Januar 2024 laut dem BMG die Zuzahlung durch die Pflegeversicherung. Dann erhalten Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner gestaffelt nach ihrer Aufenthaltsdauer im Pflegeheim einen höheren Prozentsatz ihres Eigenanteils.

So werden die Zuschläge angepasst:

  • bis zwölf Monate Aufenthalt: 15 statt bisher fünf Prozent des Eigenanteils
  • ab zwölf Monaten Aufenthalt: 30 statt bisher 25 Prozent des Eigenanteils
  • ab 24 Monaten Aufenthalt: 50 statt bisher 45 Prozent des Eigenanteils
  • ab 36 Monaten Aufenthalt: 75 statt bisher 70 Prozent des Eigenanteils