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Pflege
24.04.2024

Pflegegrad 4 im Jahr 2024: Diese Änderungen gelten jetzt

Für Menschen mit Pflegegrad 4 gibt es 2024 Änderungen.
Foto: Christophe Gateau, dpa (Archivbild)

Mit der Pflegereform standen schon am 1. Januar 2024 einige Leistungsverbesserungen an. Wie profitieren Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und ihre Angehörigen davon?

Die Pflege in Deutschland soll besser werden. Das ist eines der Hauptziele der Pflegereform 2023. Sie wurde im Juni mit dem neuen Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. Bereits einen Monat später, zum 1. Juli 2023, wurden für die Finanzierung von Verbesserungen die Beiträge zur Pflegeversicherung erhöht. Vor allem Mitglieder ohne Kinder müssen seitdem tiefer in die Tasche greifen. Im zweiten Schritt folgen dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge verschiedene Leistungsverbesserungen - einige bereits zum 1. Januar 2024. Was ändert sich damit für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und ihre Angehörigen?

Pflege 2024: Was ändert sich ab Januar?

Nicht alle Leistungsverbesserungen, die mit der Pflegereform beschlossen wurden, werden bereits umgesetzt. Für insgesamt fünf Leistungen der Pflegeversicherung ist es jedoch am 1. Januar 2024 soweit. Dem BMG zufolge werden das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um jeweils fünf Prozent erhöht, für pflegende Angehörige verbessert sich der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, für einige Pflegebedürftige wird das Entlastungsbudget vorzeitig eingeführt und die Zuschläge in vollstationären Pflegeeinrichtungen werden erhöht. 

Noch einmal im Überblick - diese Leistungen werden zum 1. Januar 2024 verbessert: 

Von welchen Leistungen profitieren Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 profitieren nicht von allen fünf Leistungsverbesserungen. Ab Pflegegrad 4 sieht das jedoch anders aus. Je nach Alter der Pflegebedürftigen haben Betroffene Anspruch auf alle Leistungen, die nun verbessert werden. Auch ihre Angehörigen profitieren.

Pflegegeld: Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die zu Hause durch Angehörige gepflegt werden, haben in der Regel Anspruch auf Pflegegeld. Wie hoch die Leistung ausfällt, ist nach der Höhe der Pflegegrade gestaffelt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 bekamen 2023 laut dem BMG 728 Euro pro Monat von der Pflegeversicherung. Seit 1. Januar 2024 ist das Pflegegeld um fünf Prozent erhöht. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 erhalten 765 Euro und damit monatlich 37 Euro mehr.

Pflegesachleistungen: Genau wie das Pflegegeld können auch Pflegesachleistungen für Leistungen ambulanter Pflegedienste erst ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Auch hier ist die Höhe der Leistung nach den Pflegegraden gestaffelt. Dem BMG zufolge übernimmt die Pflegekasse die anfallenden Kosten bis zu einer bestimmten Höhe. Mit Pflegegrad 4 standen Pflegebedürftigen 2023l bis zu 1693 Euro pro Monat zur Verfügung. Seit 1. Januar 2024 ist die Leistung um fünf Prozent erhöht. Heißt: Betroffene erhalten 1778 Euro pro Monat und damit 85 Euro mehr.

Pflegeunterstützungsgeld: Das Pflegeunterstützungsgeld richtet sich an Angehörige von pflegebedürftigen Personen. Daher profitieren auch vor allem diese von der Leistungsverbesserung ab 1. Januar 2024. Statt nur einmal pro Pflegefall - also pro pflegebedürftiger Person - können Beschäftigte mit pflegebedürftigen Angehörigen in einem akuten (Pflege-)Notfall laut dem Pflegeportal pflege.de dann jährlich bis zu zehn Arbeitstage im Job fehlen. Bleib die Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber aufgrund dieser kurzzeitigen Arbeitsverhinderung aus, erhalten Angehörige Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz. Das gilt für alle Pflegegrade gleichermaßen.

Entlastungsbudget: Das Entlastungsbudget wird offiziell erst 2025 eingeführt. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Laut dem BMG können junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 die Leistung schon ab 1. Januar 2024 nutzen. Durch die Einführung des Entlastungsbudgets soll vor allem die Finanzierung der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege erleichtert werden. Beide Leistungen werden dann aus einem gemeinsamen Topf gezahlt. Bislang werden diese aus getrennten Töpfen finanziert, Leistungsbeträge können aber teilweise kompliziert übertragen werden. Ab Juli 2025 steht Pflegebedürftigen laut dem BMG ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3539 Euro zur Verfügung, der flexibel eingesetzt werden kann. Für die vorzeitige Einführung zum 1. Januar 2024 orientiert sich der Gesamtleistungsbetrag allerdings noch an dem aktuellen Budget für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege und liegt damit laut pflege.de bei 3386 Euro.

Zuschläge in Pflegeeinrichtungen: Für Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim oder einer anderen Pflegeeinrichtung untergebracht sind, steigt am 1. Januar 2024 laut dem BMG die Zuzahlung durch die Pflegekasse. Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner erhalten dann gestaffelt nach ihrer Aufenthaltsdauer im Pflegeheim einen höheren Prozentsatz ihres Eigenanteils - unabhängig vom Pflegegrad.

So werden die Zuschläge erhöht:

  • bis zwölf Monate Aufenthalt: 15 statt bisher fünf Prozent des Eigenanteils
  • ab zwölf Monaten Aufenthalt: 30 statt bisher 25 Prozent des Eigenanteils
  • ab 24 Monaten Aufenthalt: 50 statt bisher 45 Prozent des Eigenanteils
  • ab 36 Monaten Aufenthalt: 75 statt bisher 70 Prozent des Eigenanteils