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Pflege
29.04.2024

Pflegegrad 5 im Jahr 2024: Diese Änderungen gelten jetzt

2024 startet mit einigen Leistungsverbesserungen in der Pflege. Davon profitieren auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5.
Foto: Mascha Brichta, dpa-tmn, dpa (Symbolbild)

Insgesamt fünf Leistungen wurden zum 1. Januar 2024 in der Pflege verbessert. Wie profitieren Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 und ihre Angehörigen davon?

Mit dem neuen Jahr sind einige Veränderungen auf die Deutschen zugekommen - auch in Sachen Pflege. Zum 1. Januar 2024 wurden fünf Leistungen verbessert. Das wurde im Rahmen der Pflegereform 2023, die im Juni letzten Jahres mit dem neuen Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen wurde, festgelegt. Und weitere Leistungsverbesserungen folgen. Für deren Finanzierung wurden bereits zum 1. Juli 2023 die Beiträge zur Pflegeversicherung erhöht. Vor allem Mitglieder ohne Kinder werden seitdem stärker belastet. Was hat sich aber seit Januar für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 und ihre Angehörigen geändert?

Pflege 2024: Was hat sich seit Januar geändert?

Einige Leistungsverbesserungen, die mit der Pflegereform beschlossen wurden, werden erst später umgesetzt. Für insgesamt fünf Leistungen der Pflegeversicherung war es allerdings am 1. Januar 2024 schon soweit. Dem BMG zufolge wurden das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um jeweils fünf Prozent erhöht, für pflegende Angehörige verbesserte sich der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, für einige Pflegebedürftige wurde das Entlastungsbudget vorzeitig eingeführt und die Zuschläge in vollstationären Pflegeeinrichtungen wurden erhöht. 

Noch einmal im Überblick - diese Leistungsverbesserungen sind zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten: 

Von welchen Leistungen profitieren Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 profitieren nicht von allen fünf Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung. Mit Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sieht das jedoch anders aus. Je nach Alter der Pflegebedürftigen haben Betroffene Anspruch auf alle Leistungen, die verbessert wurden. Auch ihre Angehörigen profitieren.

Pflegegeld: Pflegebedürftige, die zu Hause durch Angehörige gepflegt werden und einen Pflegegrad von 2 bis 5 haben, haben in der Regel Anspruch auf Pflegegeld. Wie hoch die Leistung ausfällt, hängt vom Pflegegrad ab und ist gestaffelt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 bekamen laut dem BMG im vergangenen Jahr 901 Euro pro Monat von der Pflegekasse. Zum 1. Januar 2024 ist das Pflegegeld um fünf Prozent gestiegen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 erhalten 947 Euro pro Monat und damit 46 Euro mehr.

Pflegesachleistungen: Pflegesachleistungen für den Einsatz ambulanter Pflegedienste sind genau wie das Pflegegeld Personen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 vorbehalten. Auch hier ist die Höhe der Leistung je nach Pflegegrad gestaffelt. Dem BMG zufolge übernimmt die Pflegeversicherung die anfallenden Kosten bis zu einer bestimmten Höhe. Mit Pflegegrad 5 standen Pflegebedürftigen 2023 bis zu 2095 Euro monatlich zur Verfügung. Zum 1. Januar 2024 ist die Leistung um fünf Prozent gestiegen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 erhalten 2200 Euro pro Monat und damit 105 Euro mehr.

Pflegeunterstützungsgeld: Das Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nicht an die Pflegebedürftigen selbst, sondern an deren Angehörige. Diese profitieren ab 1. Januar 2024 von der Leistungsverbesserung beim Pflegeunterstützungsgeld. Statt nur einmal pro Pflegefall - also pro pflegebedürftiger Person - können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit pflegebedürftigen Verwandten nun in einem akuten (Pflege-)Notfall laut dem Pflegeportal pflege.de jährlich bis zu zehn Arbeitstage im Job fehlen. Zahlt der Arbeitgeber aufgrund der kurzfristigen Arbeitsverhinderung den Lohn nicht fort, können betroffene Angehörige Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz erhalten. Das gilt für alle Pflegegrade gleichermaßen.

Entlastungsbudget: Das Entlastungsbudget wird offiziell erst 2025 eingeführt. Aber: Laut dem BMG können junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 die Leistung schon ab 1. Januar 2024 nutzen. Durch die Einführung des Entlastungsbudgets soll die Finanzierung der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege erleichtert werden. Beide Leistungen werden aktuell noch aus getrennten Töpfen finanziert, können aber teilweise kombiniert werden. Mit dem Entlastungsbudget gibt es dann einen Topf für beide Leistungen. Dafür steht Pflegebedürftigen laut dem BMG ab Juli 2025 ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3539 Euro zur Verfügung, der flexibel eingesetzt werden kann. Für die vorzeitige Einführung zum 1. Januar 2024 orientiert sich der Gesamtleistungsbetrag an dem aktuellen Budget für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege und liegt damit laut pflege.de bei 3386 Euro.

Zuschläge in Pflegeeinrichtungen: Für Pflegebedürftige in einem Pflegeheim oder einer anderen Pflegeeinrichtung steigen zum 1. Januar 2024 laut dem BMG die Zuschläge. Die Zuzahlung durch die Pflegeversicherung ist nach der Aufenthaltsdauer gestaffelt. Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner erhalten ab 2024 einen höheren Prozentsatz ihres Eigenanteils - unabhängig vom Pflegegrad.

So werden die Zuschläge erhöht:

  • bis zwölf Monate Aufenthalt: 15 statt bisher fünf Prozent des Eigenanteils
  • ab zwölf Monaten Aufenthalt: 30 statt bisher 25 Prozent des Eigenanteils
  • ab 24 Monaten Aufenthalt: 50 statt bisher 45 Prozent des Eigenanteils
  • ab 36 Monaten Aufenthalt: 75 statt bisher 70 Prozent des Eigenanteils