Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Pflege: Pflege-Pauschbetrag trotz Pflegegeld: Wann geht das?

Pflege
21.05.2024

Pflege-Pauschbetrag trotz Pflegegeld: Wann geht das?

Wer Angehörige zuhause pflegt, kann vom Pflege-Pauschbetrag profitieren.
Foto: Mascha Brichta, picture alliance/dpa (Symbolbild)

Wer Angehörige zuhause pflegt, kann vom Pflege-Pauschbetrag profitieren. Aber geht das auch, wenn man Pflegegeld als Anerkennung bekommt? Mehr erfahren Sie hier.

Die Wartelisten von Pflegeheimen ist lang, einen Pflegeplatz zu finden an manchen Orten schier unmöglich - und oftmals teuer. Deshalb sehen viele Experten die Zukunft der Pflege im Privaten. Immerhin wird in Deutschland ein Großteil der pflegebedürftigen Menschen von Angehörigen zuhause gepflegt. Das Problem: Die Pflegeperson investiert viel Zeit, Kraft und Geld in die Pflege, bekommt aber oft selbst kaum etwas dafür.

Um pflegende Angehörige finanziell zu entlasten, hat die Bundesregierung mit der Pflegereform 2023 einige Entlastungen beschlossen. Aber wie lassen sich die finanziellen Vorteile kombinieren? Lässt sich etwa der Pflege-Pauschbetrag mit Zuwendungen aus dem Pflegegeld verbinden? Wo der Unterschied liegt, und wer von beiden Leistungen profitieren kann, erfahren Sie hier.

Pflege-Pauschbetrag und Pflegegeld: Was ist der Unterschied?

Eine Möglichkeit, um als pflegende Person entlastet zu werden, ist der sogenannte Pflege-Pauschbetrag. Laut dem Pflegeportal pflege.de ist das eine pauschale Steuervergünstigung, die pflegende Angehörige in der Einkommenssteuererklärung geltend machen können. Wer aufgrund der Pflege einer oder eines Angehörigen laufende Kosten zum Beispiel für Fahrten, Kleidung und Pflege hat, kann so laut dem Lohnsteuerhilfeverein VLH entlastet werden.

Eine andere Leistung ist das Pflegegeld. Es ist keine Steuervergünstigung, sondern eine monatliche Zahlung. Und sie geht nicht an pflegende Angehörige, sondern auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Sie kann das Geld anschließend an die Pflegeperson weitergeben.

Übrigens: Ob das Pflegegeld ausgezahlt wird, hängt wie bei vielen Leistungen vom Pflegegrad der zu pflegenden Person ab.

Pflege-Pauschbetrag trotz Pflegegeld: Wann geht das?

Wenn eine pflegebedürftige Person das Pflegegeld bekommt, kann die pflegende Person dann noch den Pflege-Pauschbetrag geltend machen?

Laut pflege.de muss die häusliche Betreuung oder Pflege unentgeltlich erfolgen, wenn Angehörige den Pflege-Pauschbetrag steuerlich geltend machen möchten. Dies betrifft auch das Pflegegeld, das die oder der Pflegebedürftige der pflegenden Person als Anerkennung oder Gegenleistung zukommen lässt.

Jetzt kommt das Entscheidende: Es kommt darauf an, was die pflegende Person mit der Gegenleistung, also dem überlassenen Pflegegeld, tut. "Wenn Sie als pflegender Angehöriger Pflegegeld für Ihren persönlichen Gebrauch erhalten, erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag", heißt es bei pflege.de. Auch der Lohnsteuerhilfeverein VLH erklärt, dass der Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag entfällt, wenn die oder der Pflegebedürftige das Pflegegeld als Vergütung an die pflegende Person weiterleitet.

Wer das Pflegegeld aber nur entgegennimmt, um es für Hilfsleistungen für die pflegebedürftige Person einzusetzen, ist nicht der eigentliche Empfänger dieser Zahlungen. Dann zählt dies nicht als Einkommen. Dann gilt die Pflege weiterhin als unentgeltlich und die pflegende Person erfüllt die Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag. Das Portal pflege.de rät: "Im Zweifelsfall sollten Sie das belegen können."

Der Lohnsteuerhilfeverein VLH nennt ein Beispiel: Pflegende Angehörige könnten das Pflegegeld von der Pflegeversicherung zwar verwalten, dürfen es aber ausschließlich zugunsten des Pflegebedürftigen verwenden – zum Beispiel für einen ambulanten Pflegedienst oder die Anschaffung eines Spezialbetts.

Übrigens: Wenn über eine Zeit hinweg die Angehörigen nicht die Pflege übernehmen können, überbrückt die sogenannte Verhinderungspflege den Zeitraum.