Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Pflegebedürftig: Darf man trotz Pflegegrad arbeiten?

Pflege
22.05.2024

Pflegebedürftig: Darf man trotz Pflegegrad arbeiten?

Dürfen Menschen mit einem Pflegegrad arbeiten?
Foto: Stefan Puchner, dpa (Symbolbild)

Pflegebedürftige sind auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen. Können sie trotzdem arbeiten und einem Job nachgehen?

In Deutschland leben rund fünf Millionen pflegebedürftige Menschen, die einen Pflegegrad von 1 bis 5 haben. Sie sind in der Regel auf die Hilfe anderer angewiesen. Häufig können Pflegebedürftige trotzdem vieles noch selbstständig oder benötigen nur wenig Unterstützung. Bei Pflegegrad 1 etwa geht das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nur von einer "geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" aus. Aber auch Personen mit Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 dürfen zum Beispiel noch Auto fahren

Wie sieht es da in Sachen Arbeit aus? Dürfen pflegebedürftige Menschen einem Beruf nachgehen? Und können sie dabei vielleicht sogar Unterstützung in Anspruch nehmen? 

Pflegebedürftig und Arbeit: Darf man mit Pflegegrad einen Job haben?

Grundsätzlich steht die Pflegebedürftigkeit einer Person, deren Berufstätigkeit nicht im Weg, erklärt das BMG auf seiner Serviceseite gesund.bund.de. Ausschlaggebend für die Wahl eines Jobs seien lediglich die eigenen Interessen und Fähigkeiten. Zudem können gesundheitliche Beschwerden, die die Berufstätigkeit erschweren, durch Leistungen der Sozialversicherung ausgeglichen und finanziert werden. 

Wichtig für berufstätige Menschen mit einem Pflegegrad ist außerdem, dass ihr Gehalt die Höhe oder den Bezug von Pflegeleistungen nicht beeinflusst. Also: Ja, auch mit einem Pflegegrad kann man einem Job nachgehen und arbeiten. 

Übrigens: Laut gesund.bund.de gelten die oben genannten Punkte auch für Pflegebedürftige, die eine Ausbildung machen, zur Schule gehen oder an der Universität studieren wollen. Genauso wie das Gehalt keinen Einfluss auf die Pflegeleistungen der Pflegekasse hat, verhält es sich zudem auch mit dem BAföG. 

Arbeiten mit Pflegegrad: Worauf sollten Pflegebedürftige achten?

Wenn Pflegebedürftige arbeiten, hat das in der Regel keinen Einfluss auf die Leistungen der Pflegekasse, die ihnen mit Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 zustehen. Starten Betroffene allerdings neu in einen Job, kann es laut gesund.bund.de sein, dass die Pflegeversicherung darin einen Grund für eine neue Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder eine Wiederholungsbegutachtung sieht - basierend auf der Annahme, dass sich die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person verbessert haben könnte. Wenn in so einem Fall der Pflegegrad herabgestuft wird, kann sich auch das Leistungsspektrum verändern.

Gehen Menschen mit Behinderung einem Job nach, haben sie dem BMG zufolge Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit Betroffene ihren Beruf ausüben können, können sie etwa eine Arbeitsassistenz, Hilfsmittel und Umbauten für den Beruf oder auch eine berufliche Weiterbildung bekommen. Auch die Arbeit in Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder in Inklusionsunternehmen ist für Pflegebedürftige möglich, gesund.bund.de zufolge können sie sich aber auch selbstständig machen.