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Bundesverfassungsgericht
26.02.2014

Drei-Prozent-Hürde bei Europawahlen verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Foto: Uli Deck (dpa)

Die deutsche Drei-Prozent-Hürde bei Europawahlen ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden.

Die Sperrklausel verstoße gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung am Mittwoch in Karlsruhe.

Bundesverfassungsgericht: Jede Stimme muss die gleiche Erfolgschance haben

Nach der Entscheidung gibt es bei der Europawahl im Mai dieses Jahres in Deutschland erstmals keine Sperrklausel mehr. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2011 die damals geltende Fünf-Prozent-Hürde für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin beschloss der Bundestag im vergangenen Jahr eine Drei-Prozent-Klausel. Hiergegen klagten unter anderem zahlreiche kleine Parteien - von der Piratenpartei über die Freien Wähler bis zur rechtsextremen NPD.

Die Stimme jedes Wählers müsse grundsätzlich die gleiche Erfolgschance haben, sagte Voßkuhle. Ausnahmen seien nur durch ähnlich gewichtige Gründe zu rechtfertigen - etwa die Funktionsfähigkeit des Parlaments.

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