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23.09.2010

Karlsruhe weist Beschwerde gegen "Soli" ab

Karlsruhe weist Beschwerde gegen «Soli» ab
Foto: DPA

Karlsruhe - Steuerzahler in Deutschland müssen vorerst weiter den ungeliebten Solidaritätszuschlag zahlen. Die dauerhafte Erhebung der für den Aufbau der neuen Bundesländer eingeführten Abgabe verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Nach der Klarstellung der höchsten deutschen Richter ist nach Ansicht vieler "Soli"-Kritiker jetzt die Politik am Zug, um die umstrittene Abgabe abzuschaffen.

Das Bundesverfassungsgericht habe dem Staat eine "Atempause" verschafft, ihm aber nicht die Entscheidung über die Zukunft des "Soli" abgenommen, sagte der finanzpolitische Sprecher der FDP- Bundestagsfraktion, Volker Wissing. "Der Soli ist mit der erklärten politischen Absicht eingeführt worden, damit den Aufbau Ost zu finanzieren. In dem Maße, in dem der Aufbau Ost vollendet ist, muss auch der Soli zurückgeführt werden."

Der Bund der Steuerzahler mahnte eine schnelle ordnungspolitische Korrektur in der Einnahmepolitik an. "Die 'Soli'-Kritiker aus der Politik können sich nicht länger hinter einer Entscheidung aus Karlsruhe verstecken, sondern müssen jetzt Farbe bekennen, wie der 'Soli' baldmöglichst abgebaut wird", sagte Geschäftsführer Reiner Holznagel der "Leipziger Volkszeitung". Laut Steuerzahler-Präsident Karl Heinz Däke lehnen die Deutschen den "Soli" mehrheitlich ab. Die Koalition sollte sich dem Votum der Bürger beugen und ihn endlich abschaffen, sagte er zu "Handelsblatt Online".

Für den Finanzexperten der FDP-Bundestagfraktion, Frank Schäffler, ist die Abgabe ein "Geschwür im Einkommensteuerrecht und gehört deshalb abgeschafft". Dies wäre ein solidarischer Akt mit den Steuerzahlern in Ost und West und würde das Steuerrecht einfacher und gerechter machen, sagte er "Handelsblatt Online".

Das Bundesverfassungsgericht hatte einen gegen den "Soli" gerichteten Normenkontrollantrag des Niedersächsischen Finanzgerichts als unzulässig abgelehnt. Dieses habe sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt, begründete die 1. Kammer des Zweiten Senats (AZ: 2 BvL 3/10 - Beschluss vom 8. September 2010).

Das Finanzgericht hatte im November 2009 den seit 1995 erhobenen Solidaritätszuschlag infrage gestellt. Nach der für 2007 geltenden Fassung des Solidaritätszuschlaggesetzes wird zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage als Ergänzungsabgabe erhoben.

Zwar haben sich die höchsten deutschen Richter bislang nicht inhaltlich mit der Verfassungsmäßigkeit des "Soli" auseinandergesetzt. Sie verwiesen in dem Beschluss aber auf eine Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1972, wonach eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe gehört.

Mit dem Beitritt der einstigen DDR im Jahr 1990 sei ein großer, auf viele Jahre nicht absehbarer Finanzbedarf für den Bundeshaushalt eingetreten. Inwiefern diese Finanzlücke anstelle der Abgabe durch Steuererhöhungen ersetzt werden könnte, habe das niedersächsische Gericht nicht erörtert, so die Karlsruher Richter.

Aus Sicht der Kammer ist auch die These des Finanzgerichts nicht haltbar, wonach angesichts der Steuerermäßigungen in den vergangenen Jahren der Solidaritätszuschlag hätte entfallen müssen. Zur Sanierung der öffentlichen Haushalte sei mit der Senkung der Steuersätze die Bemessungsgrundlage verbreitert worden. Betriebsausgaben und Werbungskosten hätten danach nicht mehr in dem Maße wie zuvor geltend gemacht werden können - was zu einer Erhöhung der Steuerlast geführt habe.

Der Vorlage des Finanzgerichts lag die sogenannte Sprungklage eines Steuerzahlers zugrunde, der für den Veranlagungszeitraum 2007 den "Soli" in Höhe von 941,43 Euro nicht zahlen wollte. Er hielt ihn für verfassungswidrig, weil eine Ergänzungsabgabe nur ausnahmsweise und nicht auf Dauer erhoben werden dürfe. Der Sprungklage, mit der ein Verfahren verkürzt werden kann, hatte zuvor das Finanzamt zugestimmt. Mit dem Karlsruher Spruch sind die Einsprüche vieler Bürger hinfällig.

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