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Streit um Bilder-Suche
09.12.2009

Thumbnails: BGH entscheidet über Mini-Bilder bei Google

Google-Bildersuche: Der Bundesgerichtshof prüft, ob Suchmaschinen einfach Thumbnails - also Miniaturansichten - fremder Bilder verwenden und anzeigen dürfen.

Droht der Bilder-Suche im Internet das Aus? Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am Donnerstag über die Frage, ob Thumbnails - also Mini-Bilder - in Suchmaschinen wie Google angezeigt werden dürfen.

Droht der Bilder-Suche im Internet das Aus? Der Bundesgerichtshof verhandelt am Donnerstag über die Frage, ob Thumbnails - also Mini-Bilder - in Suchmaschinen wie Google und Co. angezeigt werden dürfen.

Thumbnails - übersetzt so viel wie "Fingernägel" - sind aus dem heutigen Internet nicht mehr wegzudenken. Wann immer man auf Bilder stößt, werden diese in der Regel zunächst einmal als kleines Vorschaubild angezeigt - und dann per Mausklick vergrößert.

Das gilt auch für Suchmaschinen. Google & Co durchstöbern täglich Abermillionen von Internetseiten. Stoßen sie dabei auf Bilder, speichern sie Miniaturansichten dieser Bilder bei sich ab. Sucht ein Internetnutzer dann nach Fotos, werden ihm die passenden Thumbnails mit Verweis auf die zugehörige Internetseite angezeigt.

Das Problem dabei ist, dass Google und andere Suchmaschinen die Eigentümer der Bilder gar nicht erst fragen, ob sie daraus Thumbnails machen dürfen oder nicht. Nicht selten kommt es vor, dass die Eigentümer der Fotos oder Grafiken überhaupt nicht mit der unerlaubten Vervielfältigung einverstanden sind - und trotzdem in die Röhre sehen.

Die deutschen Gerichte gaben den Betroffenen zwar bisher Recht. Sie entschieden, dass das ungefragte Verwenden und Komprimieren von Bildern zu Thumbnails in Deutschland unzulässig ist.

Genützt hat das allerdings bisher wenig. Während normale Internetnutzer mit Abmahnung, Unterlassungserklärung, Prozessen und hohen Anwaltskosten rechnen müssen, wenn sie sich unerlaubt an fremden Bildern vergreifen, haben die Suchmaschinen an ihrer Thumbnail-Praxis bis dato nichts geändert.

Am Donnerstag nun beschäftigt sich Deutschlands höchstes Gericht mit Thumbnails in Suchmaschinen. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird einem Bericht der Kanzlei Härting zufolge in dem Revisionsverfahren (I ZR 69/08) prüfen, ob das Vorgehen der Suchmaschinen Rechte der Bild-Eigentümer verletzt.

Doch die Richter müssen auch eine zweite, noch spannendere Frage klären: Geben Menschen, die Bilder oder Grafiken im Internet veröffentlichen, nicht konkludent (also quasi stillschweigend) die Erlaubnis, dass ihre Bilder von Suchmaschinen erfasst, bearbeitet und veröffentlicht werden dürfen? Immerhin hätte es ja jeder Betroffene selbst in der Hand, seine Internetseite durch bestimmte Codes - die sogenannte robots.txt - vor dem Zugriff durch Suchmaschinen zu schützen. Außerdem, so meinen manche, sei es ja jedem Internet-Publisher daran gelegen, dass seine Inhalte über die gängigen Suchmaschinen gefunden werden können.

Juristen gehen bereits von einer richtungsweisenden Eintscheidung aus, ähnlich der berühmten Paperball-Entscheidung von 1993. Damals hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass direkte Links (Deeplinks) auf urheberrechtlich geschützte Inhalte legal sind - auch unter Umgehung der zugehörigen Homepage.

Ähnliches könnte nun auf die Rechteinhaber von Bildern zukommen. Stellen sie ihre Werke ins Internet, müssen sie in Zukunft möglicherweise hinnehmen, dass Google und andere Suchmaschinen diese einfach indizieren, bearbeiten und als Thumbnails der Öffentlichkeit zu Verfügung stellen. Doch der Bundesgerichtshof könnte auch eine andere Entscheidung treffen. Dann droht der Bilder-Suche bei Google - zumindest in Deutschland - womöglich das Aus.

Ob am Donnerstag auch gleich eine Entscheidung verkündet wird, konnte der BGH auf Anfrage nicht mitteilen.

Sascha Borowski

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