Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Politik
  3. Bundesverfassungsgericht: Vereinsverbote gegen Neonazis, Rocker und Hamas-Helfer bestätigt

Bundesverfassungsgericht
21.08.2018

Vereinsverbote gegen Neonazis, Rocker und Hamas-Helfer bestätigt

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Verbote gegen einen Hamas-Unterstützerverein, eine rechtsextreme Hilfsorganisation sowie einen Club der Hells Angels bleiben bestehen.
Foto: Uli Deck, dpa

Ihre Ziele sind unterschiedlich, ihr Anliegen eint sie: Drei Organisationen wollen vor Gericht ihr Verbot rückgängig machen. Aber die Vereinigungsfreiheit hat Grenzen.

Der Hamas-Unterstützerverein Internationale Humanitäre Hilfsorganisation (IHH) und die rechtsextreme Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene (HNG) bleiben verboten. Das Bundesverfassungsgericht wies die Klagen der 2010 und 2011 durch das Bundesinnenministerium aufgelösten Vereine ab, wie am Dienstag in Karlsruhe mitgeteilt wurde. Außerdem bestätigten die Verfassungsrichter das Verbot eines Frankfurter Clubs der Rockergruppe Hells Angels. (Az. 1 BvR 1474/12 u.a.)

In allen drei Fällen seien mildere Mittel nicht in Betracht gekommen, hieß es zur Begründung. Die IHH hatte laut Verfassungsschutz Millionenspenden an Sozialvereine der radikal-islamischen Palästinenserorganisation Hamas überwiesen. Die HNG war mit rund 600 Mitgliedern der größte bundesweit tätige Neonazi-Verein.

Grundgesetz garantiert in Artikel 9 die Vereinigungsfreiheit

Das Grundgesetz garantiert in Artikel 9 die Vereinigungsfreiheit. Verboten sind allerdings "Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten". Das Innenministerium hat bis heute 17 rechtsextremistische Organisationen, 21 Vereinigungen aus dem Bereich Islamismus und Ausländerextremismus sowie die linksextremistische Internet-Plattform "linksunten.indymedia" verboten.

Verbotene Vereine müssen sich auflösen, das Vermögen wird für gemeinnützige Zwecke verwendet. Wer ihre Kennzeichen weiterverwendet oder eine Nachfolgeorganisation gründet, macht sich strafbar.

Die IHH hatte der damalige Innenminister Thomas de Maizière (CDU) 2010 verboten, weil sie unter dem Deckmantel der humanitären Hilfe eine Organisation unterstütze, die Gewalt gegen Israel ausübe. Binnen drei Jahren sollen 6,6 Millionen Euro an sechs Sozialvereine im Gaza-Streifen geflossen sein. Nach Auffassung der Verfassungsrichter muss sich die IHH die völkerrechtswidrige Auffassung der Hamas zurechnen lassen. Die Vereinigung habe gewusst, wofür diese stehe.

Lesen Sie dazu auch

Urteil: Organisation wendet sich gegen demokratische Grundsätze

Die 1979 gegründete HNG (Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige) kümmerte sich vor allem um inhaftierte Rechtsextremisten. Mitglieder schrieben ihnen Briefe, die Antworten wurden in einem vereinseigenen Nachrichtenblatt abgedruckt. Der Karlsruher Entscheidung zufolge wendet sich die Organisation gegen demokratische Grundsätze und bekennt sich ausdrücklich zu Nationalsozialismus und Antisemitismus. Ein Verein, der Rechtsradikale in ihrer Haltung stärke, wesentliche Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung zu bekämpfen, sei zu verbieten. 

Beide Maßnahmen hatte zuvor schon das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, das in erster und letzter Instanz für Vereinsverbote auf Bundesebene zuständig ist. Das Verbot des Frankfurter Rocker-Clubs aus dem Jahr 2011 hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel Bestand. Das hessische Innenministerium machte das Charter "Westend" und eine zweite verbotene Ortsgruppe für Drogenhandel, Prostitution und Menschenhandel im Frankfurter Rotlichtviertel verantwortlich. (dpa)

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.