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Justiz
21.03.2024

Auslieferung nach Großbritannien nach Brexit möglich

Das Oberlandesgericht hält im aktuellen Fall eine Auslieferung für zulässig.
Foto: David-Wolfgang Ebener, dpa

Vor einem Jahr hat das Oberlandesgericht einen Straftäter nicht nach Großbritannien ausgeliefert. Grund: Bedenken zu den Haftbedingungen. Nun gibt es eine ganz andere Entscheidung.

Straftäter können sich nicht darauf verlassen, dass sie nach dem Brexit nicht nach Großbritannien ausgeliefert werden. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe können Strafverfolgte überstellt werden.

Die britischen Behörden müssen aber garantieren, dass die Bedingungen in einer Haftanstalt, in die ein Krimineller soll, den menschenrechtlichen Mindestanforderungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention genügen. Mit dem Beschluss erklärte das OLG die Auslieferung eines wegen Drogenhandels gesuchten Briten an das Vereinigte Königreich für zulässig.

Noch vor einem Jahr hatte derselbe OLG-Strafsenat eine andere Auslieferung als unzulässig abgelehnt und einen ebenfalls wegen Drogenhandels in Großbritannien gesuchten Straftäter freigelassen (Az.: 301 OAus 1/23). Das Gericht hatte dies damals damit begründet, dass Großbritannien nicht bereit gewesen war, detaillierte Fragen zu Haftverhältnissen zu beantworten und Garantien zu Haftbedingungen abzugeben. Diese können zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verlangt werden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr für den Schutz der Grundrechte der gesuchten Person bestehen.

Im aktuellen Fall hätten die britischen Behörden dagegen sämtliche Fragen beantwortet und Garantien zu den Haftbedingungen abgegeben, so das OLG. Deshalb hielt das Gericht die Auslieferung für zulässig - "trotz fortbestehender struktureller Mängel im Strafvollzug des Vereinigten Königreichs, etwa einer fortbestehenden durchschnittlichen Überbelegung der Gefängnisse". Eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Strafverfolgten sei belastbar ausgeräumt worden (AZ: 301 OAus 136/23 - Beschluss vom 19.02.2024). Der Beschluss ist laut OLG rechtskräftig.

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