Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Politik
  3. Polizei: Wann dürfen Schüsse abgegeben werden? Was sind die Folgen?

Im Einsatz
18.07.2023

Wann darf die Polizei Schüsse abgeben? Was sind die Folgen?

Nur im äußersten Notfall einzusetzen: Polizisten sind bei ihren Einsätzen mit einer Pistole ausgestattet.
Foto: Arne Dedert, dpa (Archiv/Symbolbild)

Die Polizei gilt als Freund und Helfer. Als Gegner möchte man sie eher nicht haben. In ganz prekären Situationen dürfen die Einsatzkräfte auch Schüsse abfeuern. Das klären die Gesetze der Länder.

Polizisten sollen für öffentliche Sicherheit einstehen und mit ihren Einsätzen dafür sorgen, dass Recht und Ordnung aufrechterhalten wird. Dabei wenden die Männer und Frauen durchaus auch Gewalt an, wenn dies nötig erscheint. In seltenen Fällen greifen sie zur Schusswaffe, manchmal setzen sie diese auch ein.

Doch der Schusswaffengebrauch wirft natürlich immer Fragen auf. Diesen gehen wir hier nach.

Wo sind die Regeln zum Schusswaffengebrauch durch Polizisten festgeschrieben?

Hierzu schreibt die Bundeszentrale für politische Bildung: "Die Befugnisse und Kompetenzen der Polizei sind durch Landesgesetze geregelt - Polizeirecht ist Sache der Länder." Es muss also bundesweit keine einheitlichen Vorschriften geben, wann die Einsatzkräfte ihre Waffe benutzen dürfen.

Das Portal bussgeldkatalog.de führt dies zurück auf Artikel 30 des Grundgesetzes: "Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt."

Selbst die Bezeichnungen der Gesetze, nach denen die Polizisten vorgehen, sind höchst unterschiedlich. Einige wollen wir uns hier herauspicken, wobei deutlich wird: Es gibt schon viele Überschneidungen, aber keineswegs vollkommen einheitliche Vorgaben.

Wie ist der Schusswaffengebrauch in Baden-Württemberg geregelt?

Hier ist §68 des Polizeigesetzes entscheidend. Demnach darf die Schusswaffe gebraucht werden, um "ein Verbrechen" oder "ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird", zu verhindern. Ebenso, wenn eine Person einer solchen Tat verdächtig ist, und sich der Verhaftung oder Personalienfeststellung durch Flucht entzieht.

Lesen Sie dazu auch

Außerdem darf die Schusswaffe eingesetzt werden "zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand". Auch gegen Personen, die "mit Gewalt" jemanden aus "dem amtlichen Gewahrsam" befreien wollen, darf die Pistole gezogen werden.

Ein sehr wahrscheinlich tödlicher Schuss darf aber nur abgegeben werden, "wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist". Gegen eine Menschenmenge darf die Schusswaffe nur eingesetzt werden, "wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne Personen nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen".

Tödlicher Einsatz: Im August 2022 kam ein 16-Jähriger in Dortmund durch Schüsse aus einer Maschinenpistole eines Polizisten ums Leben.
Foto: Markus Wüllner/ Video-Line TV , dpa

Wie ist der Schusswaffengebrauch in Bayern geregelt?

Im sogenannten Polizeiaufgabengesetz regelt Artikel 83 im V. Abschnitt "Zwang" unter anderem, dass Schusswaffen nur dann zum Einsatz kommen dürfen, "wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen". Weiter heißt es: "Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann."

Zudem müsse bei einem Schusswaffeneinsatz gegen Personen im Vordergrund stehen, diese "angriffs- oder fluchtunfähig zu machen". In Bayern wird ein sehr wahrscheinlich tödlicher Schuss nur als zulässig angesehen, "wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person ist".

Grundsätzlich dürfen Schusswaffen nicht gegen Personen zum Einsatz kommen, "die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind". Einzige Ausnahme: wenn der Griff zur Pistole "das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben ist".

Als unzulässig wird der Gebrauch von Schusswaffen angesehen, "wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden". Auch hier gilt die oben genannte Ausnahme.

Wie ist der Schusswaffengebrauch in Berlin geregelt?

In der Hauptstadt sind hierfür die §§ 8 bis 16 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin - kurz: UZwG BIn - verantwortlich. Demnach muss der Gebrauch einer Schusswaffe immer erst angedroht werden. Dies kann durch einen Warnschuss geschehen.

Anschließend darf auf einzelne Personen geschossen werden, "um sie an der unmittelbar bevorstehenden Ausführung oder der Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu hindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen oder ein Vergehen unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln darstellt".

Gleiches gilt für Personen, die "sich ihrer Festnahme oder Feststellung durch die Flucht zu entziehen versuchen" und eines Verbrechens oder eines Vergehens dringend tatverdächtig "und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie auf der Flucht Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führen". Ebenso dürfen Polizisten auf jemanden schießen, der seine Festnahme durch Flucht verhindern will, wenn diese Person zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder Sicherungsverwahrung angeordnet wurde und "ein Vorführungs- oder Haftbefehl oder ein Steckbrief zur Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder zum Vollzug der Sicherungsverwahrung erlassen" wurde.

Im Falle von Ausbrechern ist der Schusswaffengebrauch durch Polizeibeamte abgedeckt, um die Flucht zu vereiteln oder die Person wiederzuergreifen. Voraussetzung ist, dass sich die Person in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand, und zwar "zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe, zum Vollzug der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder der Sicherungsverwahrung, auf Grund eines strafrichterlichen Haftbefehls oder eines Steckbriefes, wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel" bei sich hat.

Berliner Polizisten dürfen außerdem auf Personen schießen, die "einen Gefangenen oder jemanden, dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder dessen Sicherungsverwahrung angeordnet ist", gewaltsam aus amtlichem Gewahrsam befreien wollen. Bei Menschenmengen dürfen Schusswaffen nur dann zum Einsatz kommen, "wenn von ihr oder aus ihrer Mitte Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen gegen sie oder einzelne nicht zum Ziele führen". Außerdem sei die Androhung des Schusswaffengebrauchs gegenüber einer Menschenmenge zu wiederholen.

Grundsätzlich dürfen nur die Polizeibeamten eine Schusswaffe einsetzen, die auch damit ausgerüstet sind. Ihr Gebrauch ist nur zulässig, "wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen". Auf Personen darf zudem nur geschossen werden, "wenn der Zweck nicht durch Waffeneinwirkung auf Sachen erreicht wird".

Dabei gehe es stets darum, die Personen "angriffs- oder fluchtunfähig zu machen". Unzulässig ist der Griff zur Schusswaffe, "wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden". Eine Ausnahme gilt hier nur, sollte "gegen eine Menschenmenge oder eine bewaffnete Gruppe" vorgegangen werden und sich die Gefährdung erkennbar Unbeteiligter nicht vermeiden lassen.

Im Falle von "Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden", darf nicht auf die Schusswaffe zurückgegriffen werden. Zudem heißt es allgemein: "Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen durch einzelne Polizeivollzugsbeamte in den Fällen der Notwehr und des Notstands bleibt unberührt."

Video: kabel eins

Wie ist der Schusswaffengebrauch in Hamburg geregelt?

In der Hansestadt nimmt sich dem Thema das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an. Der Dritte Abschnitt "Unmittelbarer Zwang" widmet dem Schusswaffengebrauch die §§ 24 bis 26. Auch hier ist Voraussetzung, dass "andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird."

Der Einsatz der Waffe müsse in diesen Fällen zum Ziel haben, eine andere Person "angriffs- oder fluchtunfähig zu machen". Unzulässig sei der Schusswaffengebrauch, "wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden". Dies ist kein Hinderungsgrund, "wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr ist".

Zudem gilt ein Mensch nicht als Unbeteiligter, wenn er "sich nach wiederholter Androhung des Schusswaffengebrauchs aus einer Menschenmenge, die Gewalttaten begeht oder aus ihr heraus begangene Gewalttaten durch Handlungen erkennbar billigt oder unterstützt, nicht entfernt, obwohl ihm das möglich ist". Verboten ist ein Einsatz einer Schusswaffe gegen Menschen, "die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden".

Vergleichbar dem Gesetz in Baden-Württemberg darf sich der Schusswaffengebrauch gegen Personen richten, wenn dadurch "ein Verbrechen" oder "ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird", verhindert wird. Gleiches gilt, wenn jemand einer solchen Tat verdächtig ist, und sich der Verhaftung oder Personalienfeststellung durch Flucht entzieht.

Die Pistole darf auch gezogen werden gegen eine Person, "die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand" und deren Flucht vereitelt oder deren Wiederergreifung ermöglicht werden soll. Auch gegen Personen, die Gewalt anwenden, um jemanden aus "dem amtlichen Gewahrsam" zu befreien, ist ein Schusswaffengebrauch zulässig.

Weiter heißt es, dass der Polizei ein sehr wahrscheinlich tödlicher Schuss nur erlaubt ist, "wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr oder der unmittelbar bevorstehenden Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist". Dagegen dürfte nicht zur Schusswaffe gegriffen werden, "wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll".

Wie ist der Schusswaffengebrauch in Nordrhein-Westfalen geregelt?

Im Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen thematisieren die §§ 63 bis 65 den Schusswaffengebrauch. Auch hier klingen die Sätze ziemlich ähnlich wie in einigen anderen Ländern. So darf nur zur Pistole gegriffen werden, "wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen". Zudem darf die Schusswaffe erst auf Personen gerichtet werden, "wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann".

Es gehe in diesen Fällen darum, diese Personen "angriffs- oder fluchtunfähig zu machen". Ein sehr wahrscheinlich tödlich endender Schuss ist "nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist".

Im Falle von Personen, "die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind", darf die Schusswaffe nur zum Einsatz kommen, wenn dies "das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben ist". Unzulässig ist der Griff zur Pistole, "wenn für den Polizeivollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden". Ausnahme: Der Gebrauch der Schusswaffe ist "das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr".

Schießübung: Polizisten müssen ihre Präzision regelmäßig trainieren.
Foto: Matthias Balk, dpa

Voraussetzung für den Griff zur Schusswaffe ist zudem die Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben sowie die Verhinderung "eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln". Analog zu den Gesetzen einiger anderer Länder greift dies auch für den Fall, dass sich eine Person, die eines solchen Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist, "der Festnahme oder der Identitätsfeststellung durch Flucht" entziehen will.

Sollte jemand, dem einer der oben genannten Vorwürfe zur Last gelegt wird, aus amtlichem Gewahrsam oder auf dem Weg dahin fliehen wollen, darf ebenfalls zur Pistole gegriffen werden. Gleiches gilt, wenn andere Personen den Verdächtigen oder Inhaftierten gewaltsam befreien wollen. Handelt es sich "um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes" oder soll "die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden", darf die Schusswaffe hingegen nicht gebraucht werden.

In einer Menschenmenge ist der Griff zur Pistole nur zulässig, "wenn von ihr oder aus ihr heraus schwerwiegende Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen". Ein Mensch, der sich aus einer solchen Menge "nach wiederholter Androhung des Schusswaffengebrauchs nicht entfernt, obwohl ihm das möglich ist", wird nicht als Unbeteiligter angesehen.

Was sind die unmittelbaren Folgen eines Schusswaffengebrauchs durch die Polizei?

Darüber sprach Jörg Radek in einem SZ-Interview. Der stellvertretende Bundesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei bezeichnet den Schusswaffengebrauch als "Ultima Ratio". Radek zufolge wird jeder abgegebene Schuss aus einer Polizeiwaffe untersucht - also unabhängig davon, ob er eine Person verletzt oder gar getötet hat. Dafür sei eine andere Behörde als die am Einsatz beteiligte zuständig.

"Dabei werden der Schütze, die Waffe und der Tatort kriminaltechnisch untersucht und nachvollzogen, wie es zur Schussabgabe kam", erklärt Radek. Bei den internen Ermittlungen wird der Schütze laut BR im Fall der Fälle als Beschuldigter geführt. Kam die angeschossene Person ums Leben, wird gegen den Polizisten etwa wegen des Anfangsverdachts der Körperverletzung mit Todesfolge ermittelt.

Radek erinnert in dem Interview auch an das "Post Shooting Trauma", das in einer Selbsthilfegruppe aufgearbeitet werde. "In Gesprächen mit Psychologen wird besprochen, wie das wiederkehrende Erinnern an die Situation durchbrochen werden kann", erklärt der Gewerkschafter.

Zudem würde "das Einzeltraining immer wieder aktualisiert", die Schlüsse aus Einsätzen mit Schusswaffengebrauch also verarbeitet. Dabei gehe es auch darum, "ob es noch andere Lösungsmöglichkeiten geben könne, ohne die Waffe zu gebrauchen". Über allem stehe dabei aber: "Diese Lösungen müssen aber auch immer den polizeilichen Erfolg herbeiführen."