Kein Schadenersatz nach Unfall auf ungeräumter Straße
Autofahrer können nach einem Unfall nachts auf einer ungeräumten Straße keinen Schadenersatz von der räumpflichtigen Behörde verlangen.
Eine völlige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und daher auch nicht verlangt werden, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg hervorgeht (Az.: 5 U 151/09). Damit wies das OLG die Klage eines Autofahrers gegen den Freistaat Bayern ab, teilt der Deutsche Anwaltverein mit.
Der Kläger war bei starkem Schneefall gegen Mitternacht unterwegs gewesen. Als er die geräumte Straße verlassen hatte, war er auf der nicht geräumten Abfahrt ins Schleudern geraten und gegen die Leitplanke geprallt. Er verlangte von der zuständigen Behörde 1500 Euro Schadensersatz und 1500 Euro Schmerzensgeld. Die Behörde argumentierte jedoch, dass die Räumbereitschaft für Staatsstraßen um 21 Uhr ende. Zur Sicherung der Mobilität weniger Verkehrsteilnehmer sei kein Winterdienst rund um die Uhr möglich.
Abfahrt war erkennbar
Nach dem Landgericht konnte auch das Oberlandesgericht keine Pflichtverletzung der Behörde erkennen. Laut OLG war für den Autofahrer auf der Staatsstraße erkennbar, dass die abschüssige Abfahrt nicht geräumt war. Er habe somit das Risiko erkennen können. tmn
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