Kein Schadensersatz bei falsch geparktem Auto
München/Berlin (dpa/tmn) - Falschparker auf dem Gehweg haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Kind auf dem Fahrrad ihr Auto beschädigt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein in Berlin hinweist (Az.: 331 C 5627/09).
In dem Fall verlangte ein Autobesitzer Schadensersatz für seinen beschädigten Wagen. Er hatte ihn ordnungswidrig und verkehrsbehindernd auf dem Bürgersteig geparkt. Ein siebenjähriger Junge hatte beim Vorbeifahren mit dem Fahrrad Stoßstange und Spoiler des Wagens beschädigt, weil er an dem Engpass das Gleichgewicht verlor.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Dem Gericht zufolge sind Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr nicht für Unfallschäden verantwortlich. Dieses "Haftungsprivileg" gelte zwar nicht, wenn das beschädigte Fahrzeug geparkt sei. Allerdings müsse es ordnungsgemäß abgestellt sein - das war hier nicht der Fall.
Das Kind habe laut Straßenverkehrsordnung mit seinem Kinderrad auf dem Gehweg fahren müssen. Das falsch geparkte Auto habe den Verkehrsraum des Jungen stark eingeschränkt und ihn in eine schwer beherrschbare Gefahrensituation gebracht. Auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern konnte das Gericht nicht erkennen. Eine ständige Begleitung sei bei schulpflichtigen Kindern nicht mehr nötig.
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