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Unfall beim Viehtrieb
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Kuh beschädigt falsch parkendes Auto: Landwirt haftet

Wohin des Weges? Wollen Landwirte ihr Vieh von einer Weide zur nächsten treiben, müssen sie dabei vorsichtig zu Werke gehen, um abgestellte Autos nicht zu beschädigen.
Foto: Lino Mirgeler/dpa/dpa-tmn

An den Schnittstellen von Landwirtschaft und Straßenverkehr wird es zuweilen eng. Muss ein Bauer zum Beispiel dafür haften, wenn es beim Viehtrieb zu Schäden an einem falsch geparkten Autos kommt?

Will ein Landwirt sein Vieh von einer Fläche zu einer anderen treiben, muss er dabei sehr vorsichtig sein. Denn wenn die Tiere unterwegs Autos beschädigen, muss ihr Besitzer auch dann haften, wenn ein Wagen verbotenerweise abgestellt war. Das zeigt laut der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ein Urteil des Landgerichts Koblenz (Az.: 13 S 45/19).

Im verhandelten Fall ging es um einen Mann, der sein Auto am Rande eines Feldweges neben einer Baustelle abgestellt hatte. Daneben weideten Kühe auf einer Wiese. Diese wollte ein Bauer auf eine gegenüberliegende Weide treiben. Zwischen Baustelle und Auto waren nur wenige Meter Platz. Ein Zeuge sagte, dass der Autobesitzer in rund zehn Minuten wieder da sei und dann das Auto umparken könnte.

Der Bauer stellte sich allerdings mit dem Rücken vor das Auto und ließ die Kühe vorbeilaufen. Nach dem Viehtrieb war eine Delle am Auto zu sehen, das Zeugen als zuvor unbeschädigt beschrieben. Der Bauer bestritt die Schuld seiner Kühe am Schaden allerdings und meinte, die erforderliche Sorgfalt mit seinem Abschirmen gewahrt zu haben. Auf jeden Fall hätte der Autofahrer eine Mitschuld aufgrund des unerlaubten Parkens. Der Autofahrer klagte dagegen - und bekam Recht.

Landwirt hätte zehn Minuten warten können

Denn Zeugen bestätigten ein Wackeln des Autos, als die Kühe daran vorbeiliefen. Außerdem fanden sich Kuhhaare am Fahrzeug. Für das Gericht hatten somit die Kühe die Delle verursacht. Es entschied: Der Bauer hätte erkennen müssen, dass die Lücke zwischen Auto und Baustelle sehr klein und das "Unterfangen sehr gefahrgeneigt" war. Auch hätte er zehn Minuten warten können, bis der Besitzer zurückgekommen wäre. Einen Grund für einen augenblicklich nötigen Viehtrieb ergab sich für die Richter ebenfalls nicht. Dies werteten sie als eine so große Sorgfaltspflichtverletzung, dass es irrelevant war, ob das Auto nur sorgfaltswidrig oder verbotswidrig dort stand.

© dpa-infocom, dpa:201124-99-449195/2 (dpa)

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