Peng - jetzt hat's gekracht
Alle 13 Sekunden knallt es statistisch gesehen auf deutschen Straßen. In der ersten Hektik nach einem Unfall kann man einiges falsch machen, was einem Unfallgeschädigten, vor allem einem unverschuldet Hineingeratenen, im Nachhinein negativ ausgelegt werden kann.
Damit Autofahrer nach der ersten Schrecksekunde Ruhe bewahren und wissen, was zu tun ist, sollten nachfolgende Tipps beachtet werden:
Nach einem Unfall steht es den Beteiligten grundsätzlich frei, einen Sachverständigen ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen.
Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Sofern jedoch von vornherein erkennbar nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (nicht höher als etwa 500 bis 750 Euro), reicht in der Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation der Fachwerkstatt aus. Bei Bagatellschäden werden Kosten für ein Gutachten in der Regel nicht von der Versicherung übernommen.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann man das Fahrzeug gleichwohl in der Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und man das Fahrzeug weiter nutzen will.
Lässt man das Fahrzeug im Totalschadenausfall nicht reparieren, hat man Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwertes des Fahrzeugs. Man darf das Fahrzeug zu dem Restwert veräußern, den der Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit der Fachwerkstatt.
Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist. pm/rik
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