Bei Unfallflucht droht Verlust des Kaskoschutzes
Für das Verhalten nach einem Unfall gibt es Regeln. Dazu gehört auch, dass man wenn möglich an der Unfallstelle wartet. Sonst drohen Konsequenzen.
Auch Autofahrer, die "nur" eine Leitplanke beschädigt haben und weitergefahren sind, ohne die Polizei zu rufen und zu warten, haben Unfallflucht begangen. Sie verlieren dadurch ihren eventuell vorhandenen Kaskoschutz und bleiben auf dem Schaden sitzen. Das geht aus einem Urteil (AZ: 12 U 235/20) des Oberlandesgerichts Koblenz hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Passiert dies an einer Autobahn, muss man spätestens an der nächstgelegenen Haltemöglichkeit warten, sollte dies auf dem Standstreifen nicht gefahrlos möglich sein.
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger auf der Autobahn bei Tempo 100 die Leitplanke gestreift und war zunächst bis zu einem Rastplatz weitergefahren, wo er den entstandenen Schaden an der linken Fahrzeugseite in Augenschein nahm. Danach setzte er die Fahrt fort, den Schaden meldete er seiner Kaskoversicherung vier Tage später. Die Reparaturkosten an dem Pkw beliefen sich auf 22.217 Euro, welche die Kaskoversicherung nicht erstatten wollte. Der Autofahrer klagte.
Kaskoversicherung muss nicht zahlen
Das Landgericht Koblenz wies die Klage in erster Instanz ab. Die Kaskoversicherung sei von der Leistungs-Verpflichtung frei, weil der Autofahrer seine in den Versicherungsbedingungen verankerte Wartepflicht vorsätzlich verletzt habe, so die Richter. Der Autofahrer legte gegen das Urteil Berufung ein. Er argumentierte, dass er seine Wartepflicht bei Tempo 100 auf einer vielbefahrenen Autobahn unmöglich hätte einhalten können.
Das OLG Koblenz bestätigte die Rechtsauffassung des Landgerichts und schätzte die Berufung des Klägers als nicht erfolgsversprechend ein. Die Richter führten aus, dass die Kaskoversicherung wegen der Pflichtverletzung des Autofahrers den Schaden nicht ersetzen müsse. Denn ein Autofahrer verletze die für die KfZ-Versicherung festgelegte Wartepflicht jedenfalls dann, wenn er durch das Verlassen der Unfallstelle den Straftatbestand der Unfallflucht verwirklicht.
Aufgrund der Schadenshöhe am Fahrzeug ging das Gericht zudem davon aus, dass bei der Kollision auch ein nicht völlig belangloser Schaden an der Leitplanke entstanden war. Der Autofahrer hätte daher an der Unfallstelle warten müssen. Unerheblich sei, ob es dem Fahrer zumutbar gewesen wäre, direkt an der Unfallstelle (beispielsweise auf dem Standstreifen der Autobahn) anzuhalten, um den Unfall zu melden.
Außerdem müsse sich der Autofahrer den Vorwurf gefallen lassen, dass er auf dem Rastplatz weder Polizei noch Versicherung über den Unfall informiert hatte. Der Kaskoversicherung wurden dadurch wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall erschwert. (tmn)
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