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BGH: Keine Verjährung von Mietmängeln

Foto: DPA

Karlsruhe/Düren (dpa) - Vermieter müssen Mängel beheben - egal, wie lange sie schon bestehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass ein entsprechender Anspruch von Mietern nicht verjährt.

Der Vermieter sei verpflichtet, den Wohnraum in einem anstandslosen Zustand zu vermieten - dauernd. Wohnung oder Haus müssten während der gesamten Mietzeit in Ordnung sein. Eine derartige Dauerverpflichtung könne nicht verjähren, so der BGH. Der Mangel sei schließlich tagtäglich zu spüren, so dass der Anspruch immer wieder neu entstehe (Aktenzeichen: VIII ZR 104/09).

Im konkreten Fall verpflichteten die Karlsruher Richter Hauseigentümer aus Düren in Nordrhein-Westfalen, die Lärm- und Schalldämmung in einer Dachgeschosswohnung zu verbessern. Die Mieterin darunter werde durch zu laute Tritte sowie Geräusche von der Toilette des Nachbarn belästigt.

Der Deutsche Mieterbund bewertet das erste Urteil des BGH zu der Problematik als "wegweisend". Nach Einschätzung von Direktor Lukas Siebenkotten hilft es auch den Mietern, die einen Prozess vermeiden wollen und zunächst nach einer gütlichen Einigung suchen. "Sie müssen nicht fürchten, dass ihre berechtigten Ansprüche eines Tages wegen Verjährung abgelehnt werden", teilte Lukas mit. Aus Sicht der Eigentümer-Gemeinschaft Haus&Grund verdeutlicht das Urteil erneut eine Ungleichheit des Mietgesetzes. "Die Ansprüche der Vermieter verjähren nicht. Die Ansprüche des Eigentümers gegenüber dem Architekten oder der Baufirma aber schon", sagte ein Sprecher.

Die Senioren in Düren wohnt seit mehr als 50 Jahren in dem Haus, das dem Vermieter seit 1997 gehört. Bereits 1990 war das Dachgeschoss über der Wohnung der Klägerin ausgebaut - und offensichtlich von bis dahin ruhigen Nachbarn bewohnt worden. 2002 änderte sich dies und die betagte Dame beschwerte sich erstmals über den Lärm. Sie forderte die Eigentümer auf, für einen besseren Schallschutz zu sorgen. Nachdem sie einen neuen Nachbarn bekommen hatte, ließ sie die Sache aber zunächst auf sich beruhen. Erst im Herbst 2006 wurde es wieder zu laut - und die Frau beschwerte sich erneut.

Zu recht, so ein Gutachten: Tritt- und WC-Geräusche sind definitiv zu laut. Nach Auffassung der BGH-Richter ist die Seniorin damit ständig Lärmbelästigungen ausgesetzt. Dies ist ein Mangel, der behoben werden muss - egal wie lange die Beschwerde zurückliegt. Schließlich habe sich an der Situation nichts geändert.

Das Urteil des BGH: dpaq.de/Verj-hrung

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