
Was ändert sich für Hauseigentümer 2021

Neues Jahr, neue Vorschriften: CO2-Bepreisung und Co.
Mit jedem Jahreswechsel ändern sich einige Vorschriften und Regeln. Auch für Hauseigentümer gibt es ab Januar 2021 wieder neues zu beachten. Das Institut für Wärme und Mobilität (IWO) hat wichtige Informationen zusammengetragen.
Mit Beginn des Jahres 2021 wird es eine CO2-Bepreisung für fossile Kraft- und Brennstoffe geben. Diese Abgabe ist von den Anbietern zu entrichten, die die Kosten jedoch vermutlich ganz oder teilweise an die Endkunden weiterreichen werden. Das Ziel der neuen Abgabe besteht darin, zusätzliche Anreize zur Reduzierung des Energieverbrauchs und der damit einhergehenden Treibhausgasemissionen zu schaffen. Für Hauseigentümer bedeutet das Mehrkosten von rund 0,75 Cent pro Kilowattstunde beim Heizöl, rund 0,65 Cent pro Kilowattstunde beim Flüssiggas beziehungsweise rund 0,55 Cent pro Kilowattstunde beim Erdgas. Damit sind die Unterschiede zwischen den genannten Energieträgern eher gering und die Erhöhung liegt beim Heizöl etwa in den gewohnten Preisschwankungen. Geregelt wird die Ausweitung der CO2-Bepreisung auf Gas- und Öl-Produkte durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Stromproduktion und CO2-intensive Industrien werden bereits seit vielen Jahren über das Europäische Emissionshandelssystem (ETS) mit Abgaben belegt.
Läuft der Öl- oder Gas-Heizkessel 30 Jahre, muss er unter bestimmten Bedingungen ausgetauscht werden. So steht es im Gebäudeenergiegesetz (GEG). In diesem Jahr trifft es Heizkessel mit Baujahr vor 1991. Auskunft über das Kesselbaujahr gibt das Typenschild auf dem Heizgerät, das Schornsteinfegerprotokoll oder die Rechnung der Anlage. Doch nicht für alle Heizkessel ist nach 30 Betriebsjahren zwingend Schluss: Heizgeräte mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik dürfen weiter betrieben werden. Auch wer sein Haus mit weniger als drei Wohneinheiten seit spätestens 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist von der Austauschpflicht ausgenommen. Aber auch unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Erneuerung der Heizung ist es in vielen Fällen sinnvoll, eine Modernisierung in Erwägung zu ziehen. Als Faustregel gilt: Ist eine Heizung älter als 20 Jahre, lohnt sich der Austausch fast immer.
Günstig bei der Steuer
Modernisierer können sich auch im kommenden Jahr über Zuschüsse freuen, denn: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen gilt auch beim Austausch von Komponenten der Heizungsanlage, für Wartungs- oder Reparaturarbeiten - egal, welcher Energieträger eingesetzt wird. Abzugsfähig sind 20 Prozent der Lohnkosten des Handwerkers, maximal 1200 Euro. Und auch energetische Maßnahmen sind steuerlich absetzbar. Dazu gehören zum Beispiel der hydraulische Abgleich, Effizienzpumpen, voreinstellbare Thermostatventile oder Pufferspeicher. Hier können 20 Prozent der Lohn- und Materialkosten steuerlich geltend gemacht werden, maximal 40000 Euro.
Außerdem gibt es ab dem 1.1.2021 die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), mit der Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden gefördert werden. Auch hier werden unter anderem Effizienzpumpen, der hydraulische Abgleich, größere Heizkörper zur verbesserten Brennwertnutzung, voreinstellbare Thermostatventile und Wärmespeicher bezuschusst. Hier werden im kommenden Jahr 20 Prozent bezuschusst. Für den Einbau einer solarthermischen Anlage gibt es sogar weiterhin 30 Prozent Zuschuss. Zu beachten ist allerdings, dass jede Maßnahme nur einmal steuerlich geltend gemacht werden kann. IWO
www.zukunftsheizen.de

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