Mieter: Kein Auskunftsanspruch auf Asbestbelastung
Keine Frage: Asbest kann die Gesundheit bedrohen. Allerdings haben Mieter keinen generellen Auskunftsanspruch, ob sich dieser Stoff in ihrer Wohnung befindet. Vor allem dann nicht, wenn ein möglicherweise belasteter Belag komplett und dicht abgedeckt ist.
Mieter haben keinen generellen Auskunftsanspruch auf eine mögliche Asbestbelastung in ihrer Wohnung. Auch einen allgemeinen Anspruch auf Entnahme einer Materialprobe gibt es nicht, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 209/17), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" berichtet.
Das gilt insbesondere dann, wenn ein Sachverständiger festgestellt hat, dass aufgrund einer vollständigen Überdeckung des Fußbodens durch Laminat keine Gefahr ausgeht.
In dem verhandelten Fall wollten Mieter Auskunft darüber, ob in ihrer Wohnung Asbestplatten verlegt sind. Die Vermieterin hatte den Mietern dazu ein Gutachten übergeben, das eine Gesundheitsgefährdung ausschloss. Der Grund: Der in der Wohnung verlegte Laminatboden decke mögliche Asbestplatten ab.
Fotobeweis war ausreichend
Die Mieter wollten sich damit nicht zufrieden geben. Dem Sachverständigen wurden daraufhin Fotos vorgelegt, auf denen die Verlegung des Laminatbodens festgehalten worden war. Der Experte schloss daraus, dass weder asbesthaltige Vinyl-Flex-Platten noch asbesthaltige Bahnen ausgelegt worden waren. Auch das hielten die Mieter für unzureichend und verlangten von der Vermieterin eine Materialprobe.
Ohne Erfolg: Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Dass bereits das Vorhandensein von Asbestbaustoffen zu einer Gesundheitsgefährdung führe, treffe nicht zu, erklärten die Richter. In diesen Fall lägen keine asbesthaltigen Baustoffe frei. Zudem hätten die Mieter sich überhaupt nicht mit den Aussagen des Sachverständigengutachten beschäftigt, sondern dazu nur Vermutungen geäußert. Das Verhalten der Mieter sei vielmehr widersprüchlich.
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