Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Bauen & Wohnen
  4. Krux und Segen: Mietkaution: Was Ver-/Mieter wissen müssen

Krux und Segen
ANZEIGE

Mietkaution: Was Ver-/Mieter wissen müssen

Die Mietkaution müssen Vermieter sicher anlegen und verzinst anlegen. Das ist inzwischen gesetzlich vorgeschrieben.
3 Bilder
Die Mietkaution müssen Vermieter sicher anlegen und verzinst anlegen. Das ist inzwischen gesetzlich vorgeschrieben.
Foto: Andrea Warnecke (dpa)

Die Mietkaution dient Vermietern als Sicherheit für mögliche Schäden an der Wohnung. Der Betrag bleibt oft über Jahre in der Hand des Eigentümers.

Wer eine Wohnung mietet, hinterlegt eine Kaution. Die zahlt der Eigentümer in der Regel bei Auszug zurück. Aber was machen Vermieter in der Zwischenzeit mit den üblicherweise bar entrichteten drei Nettokaltmieten? Ausgeben, anlegen, verzinsen? Wer haftet bei Eigentümerwechsel?

Wichtige Fragen und Antworten:

Kann der Vermieter auf die Zahlung einer Kaution verzichten?

Das kann er, wird es aber so gut wie nie tun, weil ihm das Risiko hoch scheinen wird, am Ende des Mietverhältnisses auf Schäden sitzen zu bleiben. Gesetzlich gibt es keine Pflicht, eine Kaution zu verlangen, sie wird aber meist im Mietvertrag vereinbart. Dort muss die Summe konkret genannt sein. Ohne vertragliche Regelung hat der Vermieter keinen Anspruch auf die Sicherheitsleistung.

Was dürfen Vermieter mit dem Geld tun?

Sie sind dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zufolge verpflichtet eine in bar geleistete Mietsicherheit auf einem Konto mit dreimonatiger Kündigungsfrist einzuzahlen. Und zwar unabhängig von ihrem eigenen Geld. Das Konto sollte ausdrücklich als Kautionskonto deklariert sein, "damit es klar und deutlich vom Vermögen des Vermieters getrennt ist", sagt der auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwalt Johannes Clasen aus Dresden.

Wer haftet, wenn die Kaution verschwindet?

Vermieter müssen den Schaden ausgleichen. Bei Wohnungsgesellschaften steht das Management in der Verantwortung - auch, wenn keine Unterlagen mehr zu finden sind. Das kann bei langen Mietverhältnissen und Eigentümerwechseln vorkommen. Rausreden hilft wenig. "Es reicht, dass der Mieter den Nachweis über die Barkaution führt. Dazu genügt ein Kontoauszug", erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

Worauf ist bei Eigentümerwechseln zu achten?

Wichtig bei Wohnungskäufen: Neue Eigentümer sollten darauf achten, dass der Vorbesitzer ihnen die Mietsicherheit einschließlich der Kontounterlagen aushändigt. Sonst legen sie drauf. Denn bei Auszug des Mieters muss der jeweils aktuelle Vermieter auszahlen. "Es spielt keine Rolle, ob er die Kaution wirklich bekommen hat oder sie im Notarvertrag erwähnt ist", sagt Ropertz. Sein Tipp für Erwerber: Sie sollten auf finanziellen Ausgleich bestehen, falls der Alteigentümer das Geld behält. Eine Option ist die Reduktion des Kaufpreises.

Muss die Kaution verzinst werden?

Seit 2001 gilt eine gesetzliche Verzinsungsvorschrift. Formulierungen im Mietvertrag, mit der Vermieter die Vorschrift aushebeln wollen, seien unwirksam, betont Clasen. Die Barkaution muss dem Gesetz nach grundsätzlich auf ein Sparkonto mit üblichem Zinssatz gelegt werden. Verlangt die Bank Negativzinsen, hat der Vermieter Pech: Das sei dessen Geschäftsrisiko, meint der Anwalt. Es gebe auch keinen Anspruch, sich diese Belastung vom Mieter zurückzuholen. Diesem steht der Ertrag des Sparbuchs - Zins und Zinseszins - zu.

Welche Rolle spielt das Datum des Mietvertrags bei der Verzinslichkeit?

Alte Verträge enthalten manchmal keine oder andere Verzinsungsregeln. Dann sollten Eigentümer und Mieter auf das Datum des Mietvertrags achten, um Streit zu vermeiden. Denn je nach Abschlussjahr existieren Unterschiede. Für alle seit 1983 geschlossenen Verträge besteht die Verzinsungspflicht für die Kaution: "Unabhängig von den vertraglichen Regelungen", erläutert Helena Klinger, Referentin Recht beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Bestimmt dagegen ein vor dem 1. Januar 1983 geschlossener Mietvertrag ausdrücklich, die Kaution sei unverzinslich, kann der Mieter laut Gesetz auch nichts verlangen. Wiederum für ab 1972 geschlossene Mietverträge, die keine Regelung zur Verzinsung enthalten, ist die Kaution zu verzinsen. Das leitet sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ab (Az.: VIII ZR 92/17). (dpa)

Bürgerliches Gesetzbuch Paragraf 551 (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten)

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Paragraf 229

Sie möchten Tomaten aus Tomaten ziehen? Dann können Sie samenfestes Saatgut kaufen und aus den ersten Früchten der Ernte Kerne für neue Pflanzen gewinnen.
Nachhaltiges Saatgut

Samen aus Supermarkt-Gemüse verwenden - geht das?

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren