Verkäuferin muss Schadenersatz zahlen
Ein Mann kauft ein Haus mitsamt der Einbauküche. Den Angaben der Verkäuferin zum Preis der Küche vertraut er zunächst. Doch dann findet er eine Zettel...
Bei der Ablöse für die Einbauküche eines Hauses spielt der ursprüngliche Kaufpreis eine entscheidende Rolle. Das hat das Oberlandesgericht München jetzt in einem Berufungsprozess entschieden, in dem der Käufer des Einfamilienhauses gegen die Verkäuferin geklagt hatte.
Die Münchner Richter bestätigten damit ein Urteil des Landgerichts Landshut aus dem Vorjahr, in dem der Kläger Schadenersatz zugesprochen bekommen hatte.
Originalrechnung gefunden
Der Käufer hatte 2017 ein Einfamilienhaus für knapp 500.000 Euro erworben. Eine Einbauküche kaufte er für 15.000 Euro mit. Die Summe orientierte sich am Neupreis, der laut Immobilienexposé 25.000 Euro betragen hatte. Dann fand der neue Besitzer allerdings die Originalrechnung von nur 12.200 Euro und verlangte Schadenersatz, weil ihm die Küche mit diesem Wissen nur etwas mehr als 2000 Euro wert gewesen sei. Die Landshuter Richter sprachen dem Kläger daraufhin eine Rückzahlung von gut 7000 Euro zu.
Die Münchner Richter urteilten abermals, dass die Verkäuferin dem Käufer den wahren Preis hätte offenbaren müssen. Sie habe bei dem Abnehmer eine "Fehlvorstellung" hervorgerufen. Bei der zu hoch angesetzten Ablöse handle es sich daher um einen "Vertrauensschaden".
25000 Euro war ein Mondpreis
Vor dem Landgericht hatte die Verkäuferin argumentiert, sie habe für die Küche lediglich so wenig bezahlt, weil ihr ein Personalrabatt von 50 Prozent eingeräumt worden sei. Das entsprach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zufolge jedoch nicht der Wahrheit. Das Möbelhaus habe allen Kunden einen solchen Nachlass gewährt, weil es sich beim Listenpreis von 25.000 Euro um einen "Mondpreis" handle.
Die Beklagte ging gegen das erstinstanzliche Urteil in Berufung, scheiterte nun jedoch damit. Eine Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. (tmn)
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