
Vogelfutter auf der Fensterbank ist erlaubt
Berlin (dpa/tmn) - Mieter dürfen im Winter Singvögel füttern und dazu um Beispiel Fensterbank und Balkon nutzen. Sie haben grundsätzlich das Recht, dort Futterglocken aufzuhängen und Vogelfutter auszustreuen, wie der Deutsche Mieterbund in Berlin erläutert.
Das könne der Vermieter nicht verbieten. Auch das Aufstellen eines Vogelhäuschens sei heute weit verbreitet und könne Mietern nicht verwehrt werden. Sie sollten mit dem Füttern von Finken oder Rotkehlchen allerdings warten, bis es Schnee und Frost gibt.
Anders sieht die Rechtslage im Bezug auf Tauben aus. Der Vermieter darf es seinen Mietern verbieten, diese Tiere zu füttern. Denn bei Tauben drohen Verschmutzung, Geräuschbelästigung und Ungezieferbefall, erklärt der Mieterbund. Sollten sich Tauben in ein Haus einnisten, liegt ein Mangel vor. Die Bewohner haben dann das Recht, die Miete zu mindern. Daher hat jeder Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, Tauben von seinem Haus fernzuhalten.

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