Alles, was recht ist
Vermuten Patienten ärztliche Behandlungsfehler, haben sie verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Eine ist, den Arzt direkt zu fragen, ob ihm ein Fehler passiert ist. „Der Arzt ist bei konkreten Nachfragen verpflichtet, darauf zu antworten“, sagt Regina Behrendt, Referentin für Gesundheitsmarkt bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Zu dem Gespräch nimmt man am besten einen Zeugen mit. Denn als Patient hat man bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler die Beweislast.
Deshalb empfiehlt Behrendt auch ein Patiententagebuch: „Dort sollte man versuchen, alle möglichen Details und Fakten im Rahmen eines Gedächtnisprotokolls festzuhalten.“ Zum Beispiel: den Namen des behandelnden Arztes, der Schwester, die Daten, an denen Behandlungen oder Beratungen stattgefunden haben sowie den Namen und die Adresse des Bettnachbars. Und natürlich: „Dinge, bei denen einem etwas komisch vorkommt, sollte man notieren.“
Anwalt einschalten
Grundsätzlich können Patienten sich für eine Beratung an ihre Krankenkasse wenden. Gibt es Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler, sind die Kassen auch verpflichtet, ihre Versicherten zu unterstützen. Die Versicherung kann direkt die Abrechnungsunterlagen auf Unregelmäßigkeiten prüfen und so unter Umständen Hinweise für einen möglichen Behandlungsfehler finden, erklärt Behrendt. Gibt es diese Anhaltspunkte, kann die Versicherung ein Gutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beauftragen.
Außerdem können Patienten sich bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler auch an die Schlichtungsstellen der Bundesärztekammer wenden. Voraussetzung ist aber, dass der Arzt mit der Schlichtung einverstanden ist, wie Behrendt betont. Das ist ebenso wie die Beratung und Unterstützung der Krankenkassen kostenlos und soll – wenn sich der Verdacht bestätigt – eine außergerichtliche Einigung ermöglichen.
Deutet sich an, dass es sich tatsächlich um einen Behandlungsfehler handelt, sollte man auch einen Fachanwalt für Medizinrecht einschalten – zumindest für ein Beratungsgespräch, rät Behrendt. „Allein schon, um die Verjährungsfristen zu kennen.“ Dafür trägt natürlich der Patient die Kosten. Auch wenn man vor Gericht geht, hat man ein finanzielles Risiko, warnt Behrendt. tmn
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