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Trauer
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Anspruch auf Grabstein

Die letzte Ruhestätte eines geliebten Menschen sollte etwas Besonderes sein, ebal, ob der Verstorbene und seine Angehörigen mehr oder weniger Geld zur Verfügung haben.
Foto: Pichtures4you, stock.adobe.com
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Auch bei Sozialbestattungen besteht häufig das Recht auf ein angemessenes Denkmal. Eine einfache, aber würdige Art der Bestattung ist gefordert.

Schlichtes Holzkreuz oder wuchtiger Grabstein? Die Frage, welche Erinnerung am Grab angemessen und preislich vertretbar ist, stellt sich vor allem bei sogenannten Sozialbestattungen. Da hier die Sozialämter die Bestattungskosten auf Antrag übernehmen, wird mitunter knapp kalkuliert. Doch das ist nicht immer zulässig.

Bei einer Sozialbestattung kann Anspruch auf einen Grabstein bestehen. Nach Ansicht des Sozialgerichts Mainz ist der Maßstab für die Beerdigungskosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache, aber würdige Art der Bestattung. Ein Holzkreuz oder auch ein besonders einfacher Grabstein entspricht demnach nicht immer dem vom Gesetzgeber geforderten Rahmen, teilt Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, mit.

Maßstab sind übliche Grabsteinkosten vor Ort

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau eine Bestattungskostenbeihilfe für ihre verstorbene Tochter beim Sozialamt beantragt. Bewilligt wurden zunächst Bestattungs- und Friedhofskosten in Höhe von rund 2500 Euro. Wenig später beantragte die Klägerin auch die Übernahme von Grabsteinkosten in Höhe von 3100 Euro. Die Behörde lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten bestehe. Ein Holzkreuz sei ausreichend. Der beschaffte Grabstein zum Preis von 3100 Euro sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Grabsteine könnten bereits zu einem Preis von 300 Euro erworben werden.

Das Gericht gab der Klägerin teilweise recht. Bestätigt wurde die Auffassung der Frau, dass es auf dem örtlichen Friedhof üblich sei, ein Grabmal aufzustellen. Damit sei auch ein angemessener Stein vom Umfang einer Sozialbestattung abgedeckt. Das Gericht setzt jedoch einen Betrag von 1856,40 Euro fest. Diese Summe ergab sich für die Richter aus den günstigsten der verschiedenen Angebote, die eingeholt wurden. (tmn)

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