Betreuung durch Tagesmutter während Corona-Pandemie möglich
Kitas mussten für viele Kinder schließen. Für die Tagesmütter sind Ausnahmen möglich, da sie nicht zu den Einrichtungen zählen. Die Klage einer Tagesmutter war daher erfolgreich.
Trotz Corona-Krise darf eine Tagesmutter weiterhin Kinder betreuen. Denn Tagesmütter fallen nicht unter Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe aus der Eindämmungsverordnung des Landes. Das hat das Verwaltungsgericht Cottbus entschieden (Az.: 3 L 164/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
Die Tagesmutter sollte ihre Einrichtung schließen. Der Landrat stützte sich dabei auf Verordnungen der Corona-Pandemie. Die Frau wollte die Kinder aber weiter betreuen. Sie stellte einen Eilantrag gegen die Schließung.
Die Tagesmutter war beim Verwaltungsgericht erfolgreich und darf ihre Pflegekinder weiter betreuen. Der Landrat habe sich verpflichtet gesehen, die Schließung der Tagespflege anzuordnen, obwohl er einen Ermessensspielraum gehabt habe. Dieses Ermessen habe er nicht ausgeübt, argumentierte das Gericht.
Zwar sehe die Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg die Schließung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vor. Allerdings fielen Kindertagespflegestellen nicht unter den Begriff der Einrichtungen. Sie zeichneten sich dadurch aus, dass die zu betreuenden Kinder eine feste Bezugsperson, die Tagesmutter beziehungsweise den Tagesvater, hätten. Die Betreuung erfolge "personenbezogen". Außerdem sei die Schließungsanordnung unverhältnismäßig, da sie unbefristet erfolgt sei. (dpa)
Verwaltungsgericht Cottbus zur Entscheidung
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