Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Wirtschaft
  3. Urteil: Attest schon am ersten Tag

Urteil
14.11.2012

Attest schon am ersten Tag

In den meisten Firmen ist es üblich erst ab dem dritten Tag ein Attest zu fordern.
Foto: Jens Büttner/ dpa / Symbolbild

Das Bundesgericht hat entschieden: Der Arbeitgeber kann bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen.

Die Nase läuft, die Augen brennen, der Kopf schmerzt. Zur Arbeit? Keine Chance. Also zum Arzt. Der Mediziner sieht schon von Weitem: Der Patient gehört ins Bett. Doch dann steht auf dem Attest: Krankgeschrieben für eine ganze Woche. Schon meldet sich das schlechte Gewissen: So schlimm ist es eigentlich auch wieder nicht.

Ein Szenario, das auch viele Arbeitgeber fürchten. Grund genug, dass viele kleine und große Unternehmen ganz bewusst darauf verzichten, von den Beschäftigten zu verlangen, sich bereits am ersten Krankheitstag untersuchen zu lassen. So ist es in den meisten Firmen nach wie vor Usus, erst ab dem dritten Tag ein Attest zu fordern.

Urteil gibt Arbeitgebern Rechtssicherheit

Doch der Arbeitgeber kann auch anders, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Mittwoch (5 AZR 886/11) bestätigte. Die Richter urteilten letztinstanzlich, dass der Unternehmer bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen kann – und zwar ohne dies zu begründen. Es gilt zwar als eher unwahrscheinlich, dass das Urteil in der Praxis allzu viel verändert. Allerdings gibt der Richterspruch dem Arbeitgeber Rechtssicherheit, der seinen Mitarbeiter bereits im Verdacht hat, die Unpässlichkeit lediglich zu simulieren – beispielsweise um das Wochenende ein wenig zu verlängern.

Abseits juristischer Spitzfindigkeiten gelten zwei Binsenweisheiten jedoch nach wie vor. In wirtschaftlich schweren Zeiten weist die Statistik sinkende Krankmeldungstage aus. So war im Krisenjahr 2007 der niedrigste Krankenstand der letzten 20 Jahre mit rund 7,9 Fehltagen je Arbeitnehmer zu verzeichnen. Schwerer nachzuweisen, aber genauso gültig ist dieser Satz: Je besser das Betriebsklima, desto weniger Ausfälle durch Krankheit. (mit dpa)

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.