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  3. Urteil des Bundesgerichtshofs: Ebay: Gericht stärkt Verbraucher beim Widerrufsrecht

Urteil des Bundesgerichtshofs
09.12.2009

Ebay: Gericht stärkt Verbraucher beim Widerrufsrecht

Hinweisschild mit Bundesadler: Der Eingang zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Foto: DPA

Internetfirmen müsse ihre Kunden deutlich über ihr Widerrufsrecht belehren. Tun sie das nicht, können Betroffene die Waren - auch bei Ebay - jederzeit zurückgeben. Das hat der BGH entschieden.

Internetfirmen müsse ihre Kunden deutlich über ihr Widerrufsrechtbelehren. Tun sie das nicht, können Betroffene die Waren jederzeitzurückgeben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Auch in einem weiteren Fall stärkte das Gericht die Verbraucherrechte bei Ebay.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Versandhändler, der sich auf der Internetplattform eBay präsentierte. Dabei verwendete der Händler eine Klausel, nach der die Monatsfrist, in der man den Kaufvertrag widerrufen könne, "frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" beginnt.

"Der Kunde wurd damit im Unklaren darüber gelassen, von welchen weiteren Voraussetzungen der Fristbeginn abhängt", so der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der deshalb Klage einreichte.

Tatsächlich müssen Händler eine ganze Reihe von Informationspflichten erfüllen, bevor die Widerrufsfrist beginnt. Sie müssen zum Beispiel über die Vertragsbedingungen und die technischen Schritte bis zum Vertragsabschluss informieren und die Möglichkeit zur Korrektur von Fehleingaben vorgesehen haben.

So sah auch der Bundesgerichtshof (BGH) in der unvollständigen Klausel einen Verstoß gegen das gesetzliche Transparenzgebot. Es reiche nicht aus, wenn Händler lediglich Teile des amtlichen Musters verwenden, stellten die Richter klar.

Die Folge: Solange der Kunde nicht korrekt über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, kann er die gekaufte Ware jederzeit zurückgeben.

Eindeutig und korrekt muss auch eine Klausel sein, die dem Händler Anspruch auf Wertersatz einräumt, falls er die Ware in verschlechtertem Zustand zurück bekommt. Das betrifft vor allem Artikel, die leicht beschädigt werden können.

So muss der Anbieter klar benennen, in welchen Fällen ein Anspruch auf Wertersatz besteht. Der bloße Gebrauchstest etwa eines Kaffeeautomaten oder das Anprobieren eines Kleides ist stets erlaubt und kann keinen Anspruch auf Wertersatz auslösen. Der Bundesgerichtshof stellte auch klar: Wollen eBay-Händler sicher gehen, dass ihre Widerrufsbelehrungen rechtlich einwandfrei sind, müssen sie die amtliche Musterbelehrung wörtlich und vollständig übernehmen. Sie dürfen sich daraus nicht nur die Rosinen herauspicken.

Urteil des BGH vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08

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