Wo Studenten sparen können
Absolventen von Zweit- und Masterstudiengängen können jetzt bis zu sieben Jahre rückwirkend ihre Kosten ansetzen. Auch für Millionen Erstsemester gibt es neue Hoffnung.
Wer in den vergangenen Jahren ein Studium absolviert hat, kann seine Kosten jetzt noch bis zu sieben Jahre rückwirkend als Verluste festschreiben lassen. Das hat der Bundesfinanzhof in München neu entschieden (IX R 22/14). Das ist vor allem für Berufsanfänger, die die bisherige Vierjahres-Frist verpasst haben, von Vorteil, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Wer noch alte Belege aus Studium oder Ausbildung findet und noch nichts steuerlich geltend gemacht hat, kann sich seine Verluste jetzt beim Finanzamt bescheinigen lassen und bestenfalls tausende Euro Steuern sparen.
Alle, die bereits ein Zweit- oder Masterstudium respektive einen dualen Studiengang hinter sich haben, sollten nun so rasch wie möglich in ihren Unterlagen nachschauen, damit sie direkt von dem neuen BFH-Urteil profitieren können. Wer schnell handelt, muss aufs Gehalt der ersten Berufsjahre bestenfalls einige Tausend Euro weniger Einkommensteuer zahlen. Und das geht so: Betroffene geben für jedes Ausbildungsjahr eine Steuererklärung ab, listen in der „Anlage N“ ihre Studienkosten als Werbungskosten auf und stellen zugleich einen Antrag auf Verlustfeststellung. Das Finanzamt bescheinigt ihnen dann jährlich Verluste, rückwirkend bis zu sieben Jahre noch. Das Minus wird eingelöst und mit der Steuerlast verrechnet, sobald der Berufsanfänger eigenes Geld verdient. Voraussetzung: Es gibt für das Jahr, in dem die Verluste entstanden sind, noch keinen Steuerbescheid.
Millionen Erstsemester profitieren davon nicht
Millionen Studierende in aktueller oder absolvierter Erstausbildung können momentan allerdings nicht profitieren. Wer nach dem Abitur von der Schulbank nahtlos an die Uni geht, bleibt erst mal voll auf seiner Investition in die Berufsausbildung sitzen. Das gilt auch für Absolventen kostenpflichtiger Ausbildungsgänge, etwa für Piloten, Heilpraktiker, Physiotherapeuten oder Dolmetscher. Ihre Kosten sind nur als Sonderausgaben bis 6000 Euro im Jahr absetzbar. Davon haben die jungen Leute aber meist nichts, weil sie schlicht kein Einkommen haben.
Dennoch sollten auch sie sich die Mühe machen, jährlich eine Steuererklärung abzugeben. Es gibt neue Hoffnung, dass der Fiskus auch sie in absehbarer Zeit kräftig unterstützen muss. Das Bundesverfassungsgericht muss bald entscheiden, ob diese steuerliche Ungleichbehandlung von Studenten verfassungswidrig ist oder nicht (Aktenzeichen: 2 BvL 24/14). Fällt ihr Urteil positiv aus, können auch sie mächtig Steuern sparen. Wann das Machtwort aus Karlsruhe kommt, ist offen.
Bis dahin sollten sich auch Studenten im Erststudium sowie junge Leute in rein schulischer Ausbildung unbedingt die Steuersparchance für später sichern, rät Hans Daumoser, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. Auch sie sollten für jedes Ausbildungsjahr eine Steuererklärung abgeben und einen Antrag auf Verlustfeststellung einreichen. Den lehnt das Finanzamt zwar garantiert ab. Der Bescheid bekommt seit neustem aber einen Vorläufigkeitsvermerk und bleibt damit bis zur höchstrichterlichen Klärung offen. Der Student muss keinen Extra-Einspruch einlegen. Bei einem positiven Urteil muss der Fiskus die Steuersparchance zulassen.
Was Studierende absetzen können
Wird das Erststudium sehr kostspielig wie bei Architekten oder Zahnmedizinern, gehen Studenten an Privatunis oder legen sie Auslandssemester ein, kann es sinnvoll sein, auf eine andere, garantierte Steuersparmöglichkeit auszuweichen, sagt Markus Deutsch, Vizepräsident des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg. Wer nach seinem Abitur erst eine Ausbildung vorschaltet und danach an die Uni geht, ist de facto im Zweitstudium – und kann über diesen Umweg seine Ausgaben definitiv als Werbungskosten absetzen.
Bis Ende 2014 reichte schon ein mehrwöchiger Lehrgang zum Taxifahrer oder Zugbegleiter. Doch dieses Steuerschlupfloch ist seit Anfang 2015 stark verengt. Jetzt muss es eine mindestens zwölfmonatige Erstausbildung sein, die mit einer Prüfung endet. Erst dann werde die anschließende Ausbildung als Zweitstudium anerkannt. Steuerexperten empfehlen jedoch, die alte Regelung auch in Zukunft mutig anzuwenden und abzuwarten, was das Verfassungsgerichtsurteil so alles bringt.
Grundsätzlich können Studierende so gut wie alles absetzen, was fürs Studieren anfällt. Dazu gehören Studiengebühren, Kosten für Lehrgänge, Tagungen, Vorträge, Repetitorien, Nachhilfe oder Bibliotheken. Angehende Architekten oder Zahnärzte können auch Arbeitsmaterialien absetzen. Auch ein Bildungskredit zählt. Gleiches gilt für Anwalts- und Prozesskosten beim Einklagen der Studienzulassung.
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