Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Wirtschaft
  3. Halloween: Verbotene Kostüme an Halloween: So dürfen Sie sich nicht verkleiden

Halloween
31.10.2023

Verbotene Kostüme an Halloween: So dürfen Sie sich nicht verkleiden

Halloween-Zeit ist Kostüm-Zeit. Allerdings ist dabei Vorsicht geboten, denn es gibt Kostüme, die verboten sind.
Foto: Matthias Bein, dpa (Symbolbild)

Halloween-Zeit ist Kostüm-Zeit. Allerdings ist dabei Vorsicht geboten, denn es gibt Kostüme, die verboten sind.

Am Reformationstag gedenken Protestanten nicht nur Martin Luther und dem Beginn der evangelischen Kirche, sondern viele Menschen feiern am 31. Oktober auch Halloween. Dabei ganz wichtig: Verkleiden und zwar je gruseliger, desto besser. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, denn es gibt nicht nur an Karneval Kostüme, die verboten sind, sondern auch an Halloween. Andernfalls macht man sich strafbar. Um welche Kostüme es sich handelt und was sonst noch zu beachten ist, lesen Sie hier.

Welche Kostüme sind an Halloween verboten?

Grundsätzlich gibt es in Deutschland kein Gesetz, das bestimmte Kostüme konkret verbietet. Allerdings gibt es bei manchen Kostümen Einschränkungen:

Horror-Clown

Wer sich etwa vom Horrorfilm "ES" inspirieren lässt und als Pennywise durch die Straßen ziehen möchte, sollte besonders beim Verhalten aufpassen. Das Kostüm an sich stellt in der Regel kein Problem dar, allerdings ist es bei Personen in dieser Verkleidung laut der Rechtsplattform Jura Forum bereits zu "strafrechtlich relevanten Übergriffen" gekommen. "Wer als Horror-Clown verkleidet beginnt eine Hetzjagd auf Passanten zu starten, womöglich sogar noch mit einem Baseballschläger oder einem Messer bewaffnet ist, kann sich wegen Bedrohung oder Nötigung strafbar machen", erklärt Jura Forum. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Aktion nur als Streich geplant war und der Horror-Clown gar nicht beabsichtigt hatte, die Person tatsächlich zu verletzen.

Video: dpa

Wenn sich andere Personen durch den Horror-Clown so erschrecken, dass sie zum Beispiel stürzen oder einen Herzinfarkt bekommen, kann sich die kostümierte Person wegen Körperverletzung strafbar machen.

Uniform-Kostüm

Des Weiteren muss auch bei Uniform-Kostümen aufgepasst werden. Dazu zählen beispielsweise Polizeiuniformen. Denn diese dürfen nur getragen werden, wenn eindeutig erkennbar ist, dass es sich um ein Kostüm handelt. Wenn der Unterschied nicht mehr erkennbar ist, ist ein Uniform-Kostüm laut der Rechtsplattform verboten. Daher sollten darauf zum Beispiel keine Hoheitszeichen abgebildet sein.

Wer Titel, Berufsbezeichnungen oder Abzeichen missbraucht, kann nach Paragraf 132a Strafgesetzbuch eine Geld- oder Freiheitsstrafe bekommen.

Kostüme, die viel Haut zeigen

Auch bei Kostümen, die besonders viel Haut zeigen, sollten Verkleidungskünstler aufpassen, denn es gibt bestimmte Grenzen. Wenn sich jemand durch das freizügige Kostüm derart gestört fühlt, kann es sich um Erregung öffentlichen Ärgernisses handeln, das in Paragraf 183a Strafgesetzbuch geregelt ist. Im Extremfall können auch exhibitionistische Handlungen nach Paragraf 183 unter Strafe gestellt sein.

Kostüme mit Waffen

Auch können Gesetze wie etwa das Waffengesetz, bestimmte Kostüme einschränken. Das Mitführen von Schusswaffen sowie Stich- und Hiebwaffen ist bekanntermaßen in der Öffentlichkeit nicht erlaubt. In Paragraf 42a Waffengesetz ist zudem geregelt, dass das Führen sogenannter Anscheinswaffen unter Strafe gestellt ist. Laut der Rechtsplattform Jura Forum sind Anscheinswaffen Gegenstände, die "echten Waffen zum Verwechseln ähnlich sehen". Der Sinn: Laien können auf den ersten Blick nicht erkennen, ob es sich um eine echte Waffe oder nur um eine Attrappe handelt. 

Demnach sind Anscheinswaffen folgendermaßen charakterisiert:

  • Schusswaffen, die im gesamten Erscheinungsbild den Anschein machen, dass es sich um eine echte Feuerwaffe handelt
  • Schusswaffen, die eine offensichtliche Nachbildung von echten Waffen darstellen
  • Echte Schusswaffen, welche unbrauchbar gemacht wurden

Halloween-Fans, die gegen Paragraf 42a Waffengesetz verstoßen, begehen dem Jura Forum zufolge eine Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Ausnahmen gelten nur für Fotoaufnahmen sowie Film- und Fernsehaufnahmen. Auch bei Theateraufführungen sind sie erlaubt.

Wer also bei Waffen für Halloween auf Nummer sicher gehen möchte, sollte darauf achten, dass sie "erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind", wie die Rechtsplattform mitteilt. Erkennen lassen sich solche Gegenstände zum Beispiel an ihrer realitätsfremden Größe, also wenn sie deutlich kleiner oder größer als das Original sind. Außerdem werden für solche "Spielzeuge" auch oftmals Neonfarben verwendet, um direkt sichtbar zu machen, dass es sich um eine Attrappe handelt.

Übrigens: Für Halloween gibt es lustige Sprüche für Erwachsene und Kinder. Und wer an Halloween lieber daheim bleibt und Horror-Filme schaut, der hat im TV-Programm eine große Auswahl. Außerdem haben wir die 55 besten Grusel-Filme aller Zeiten für Sie zusammengefasst. Wer es nicht so gruselig mag und mit Kindern Halloween-Filme schauen möchte, für den gibt 20 Tipps für die ganze Familie.