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Rente
18.04.2024

1964 geboren: Wann darf man in Rente gehen?

Das Renteneintrittsalter ist nicht einheitlich geregelt, sondern für jeden Versicherten ganz individuell.
Foto: Stephan Scheuer, dpa (Symbolbild)

Das Renteneintrittsalter ist nicht einheitlich geregelt, sondern für jeden Versicherten ganz individuell. Wann 1964-Geborene in Rente gehen dürfen, erfahren Sie im Artikel.

Die Rente ist für viele Menschen ein wichtiger Wendepunkt in ihrem Leben, denn damit fängt ein neuer Lebensabschnitt an. Wann man in Rente gehen kann, ist sehr individuell, denn das Renteneintrittsalter ist abhängig vom Geburtsjahr und den gesammelten Versicherungsjahren. Wann der Jahrgang 1964 den Ruhestand antreten darf, lesen Sie im Artikel.

Renteneintrittsalter: Wann kann man in Rente gehen?

Um Anspruch auf eine Rente zu haben, müssen Versicherte erst einmal die Wartezeit erfüllen. Die Deutsche Rentenversicherung differenziert zwischen "langjährig Versicherten" und "besonders langjährig Versicherten". Langjährig Versicherte sind diejenigen, die 35 Jahre anrechenbare Zeiten auf ihrem Rentenkonto gesammelt haben. Besonders langjährig Versicherte können sogar 45 Versicherungsjahre vorweisen.

Rente: 35 Versicherungsjahre

Wie bereits erwähnt, ist das Geburtsjahr für den Renteneintritt maßgeblich, denn in Deutschland wird das Renteneintrittsalter bis 2040 jedes Jahr schrittweise angehoben. Aktuell liegt das Renteneintrittsalter maximal bei 67 Jahren. Zwar wird in der Politik immer wieder über eine Rente mit 70 Jahren diskutiert, da der Fachkräftemangel hierzulande immer größer wird, konkrete Pläne gibt es aber bislang noch nicht.

Versicherte können also spätestens mit 67 Jahren in Rente gehen. Das betrifft alle Personen, die 1964 oder später geboren wurden. Wer allerdings zwischen 1949 bis 1963 geboren wurde, kann laut Deutscher Rentenversicherung schon vor dem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. Dafür müssen aber mindestens 35 Beitragsjahre gesammelt worden sein.

Wer als langjährig Versicherter gilt, hat außerdem die Möglichkeit mit 63 Jahren in Rente zu gehen. Dieser frühe Renteneintritt hat allerdings auch seinen Preis, denn Versicherte müssen dann mit Abschlägen rechnen. Diese betragen 0,3 Prozent für jeden Monat, den Versicherte vor dem eigentlichen Renteneintrittsalter in Rente gehen. Maximal können es 14,4 Prozent sein. Dieser Abschlag bleibt dann ein Leben lang bestehen und erlischt nicht, wenn das reguläre Renteneintrittsalter erreicht ist.

Rente: 45 Versicherungsjahre

Bei Versicherten, die 45 Beitragsjahre gesammelt haben, gibt es eine Besonderheit, denn diese können grundsätzlich früher in Rente gehen, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Darunter verstehen viele Menschen die Rente mit 63 Jahren. Diese gibt es aber eigentlich gar nicht mehr, da sie - ohne Abschläge - nur von jenen in Anspruch genommen werden durfte, die vor 1953 geboren wurden und dieser Jahrgang dürfte wohl schon den Ruhestand angetreten haben. Es gibt die Rente mit 63 also noch, aber eben nur mit Abschlägen.

Eine weitere Besonderheit ist, dass besonders langjährig Versicherte nicht vorzeitig in Rente gehen können, und zwar der Deutschen Rentenversicherung zufolge auch dann nicht, wenn sie Abschläge in Kauf nehmen würden. Im Gegenzug darf diese Gruppe aber allgemein früher in Rente gehen.

Auch hier ist neben den Versicherungsjahren auch der Jahrgang entscheidend. Wer zwischen 1953 und 1963 geboren wurde, kann zwischen 63 und 65 Jahren in Rente gehen. Der Jahrgang 1964 oder später hat die Möglichkeit schon mit 65 Jahren den Ruhestand anzutreten und damit zwei Jahre früher als langjährig Versicherte.

Eine Ausnahme gilt außerdem für Menschen mit einer Schwerbehinderung oder bestimmten Krankheiten. Für diese gelten die obigen Angaben nicht, da sie früher in Rente gehen dürfen.

Rente nach 35 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?

Langjährig Versicherte brauchen 35 Jahre anrechenbare Zeiten. Folgende zählen der Deutschen Rentenversicherung zufolge dazu:

  • Beiträge aus einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Eventuell auch Monate, in denen Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (von Januar 2005 bis Dezember 2010) oder Übergangsgeld überwiesen wurde
  • Freiwillige Beiträge, die Versicherte allein, also ohne Arbeitgeber-Anteil, gezahlt haben
  • Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb beziehungsweise drei Lebensjahre eines Kindes (je nach Geburtsjahr des Kindes)
  • Monate der häuslichen Pflege (nicht erwerbsmäßig)
  • Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
  • Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen nur anteilig berücksichtigt
  • Monate aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
  • Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
  • Anrechnungszeiten, also Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, etwa wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium
  • Berücksichtigungszeiten, etwa Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist

Rente nach 45 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?

Besonders langjährig Versicherte brauchen 45 Jahre anrechenbaren Zeiten. Folgende zählen der Deutscher Rentenversicherung zufolge dazu:

  • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit
  • Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen wieder nur anteilig berücksichtigt
  • Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Geburtstag
  • Zeiten der Pflege (nicht erwerbsmäßig), Wehrdienstpflicht und Zivildienstpflicht
  • Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld)
  • Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
  • Freiwillige Beiträge (Diese werden allerdings nur mitgezählt, wenn Versicherte mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorweisen können)

Nicht berücksichtigt werden folgende Zeiten:

  • Pflichtbeiträge (wegen des Bezugs von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe)
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung
  • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
  • Anrechnungszeiten (Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, beispielsweise wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium)

Wichtig zu wissen: Wenn Versicherte in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn arbeitslos werden und Arbeitslosengeld beziehen, werden diese Zeiten laut Deutscher Rentenversicherung nur mitgezählt, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz des Arbeitgebers oder vollständigen Betriebsaufgabe beruht und nicht selbstverschuldet war.

Übrigens: Für Versicherte, die früher aus dem Beruf ausscheiden möchten, aber noch keine 45 Beitragsjahre vorweisen können, gibt es ein Schlupfloch.

Wann kann man in Rente gehen, wenn man 1964 geboren wurde?

Wer 1964 geboren wurde und wissen möchte, wann der Renteneintritt möglich ist, muss die persönliche Versicherungszeit beachten.

Ein Beispiel an der Versicherten Mareike:

Beispiel: Mareike ist am 29. November 1964 geboren. Ihr regulärer Rentenbeginn wäre daher am 1. Dezember 2031.

Hat Mareike bereits 35 Versicherungsjahre gesammelt, dann kann sie frühestens am 1. Dezember 2027 den Ruhestand antreten. Allerdings müsste sie dafür einen monatlichen Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen.

Kann sie 45 Beitragsjahre vorweisen, könnte Mareike am 1. Dezember 2029 in Rente gehen.

Übrigens: Wir haben zudem ausgerechnet, wann die Jahrgänge 1959, 1960, 1961, 1963, 1965 und 1970 genau in Rente gehen können.