Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Wirtschaft
  3. Rente: 1966 geboren: Wann darf man in Rente gehen?

Rente
21.04.2024

1966 geboren: Wann darf man in Rente gehen?

Wer in den Ruhestand möchte, der muss sein Geburtsjahr und die persönliche Versicherungszeit beachten.
Foto: Benjamin Nolte, dpa (Symbolbild)

Wer in den Ruhestand möchte, der muss sein Geburtsjahr und die persönliche Versicherungszeit beachten. Aber wann dürfen Versicherte in Rente gehen, wenn sie 1966 geboren wurden?

Am Anfang des Berufslebens scheint die Rente  noch weit weg zu sein, aber je älter man wird, desto mehr rückt das Thema in den Fokus. Versicherte sollten sich in jedem Fall darüber informieren, wann sie genau in Rente gehen dürfen, denn das Renteneintrittsalter ist ganz individuell und abhängig vom Geburtsjahr und den gesammelten Versicherungsjahren. Wann der Jahrgang 1966 den Ruhestand antreten darf, haben wir für Sie zusammengefasst.

Renteneintrittsalter: Wann kann man in Rente gehen?

Bevor sich Versicherte Gedanken um die Rente machen, sollten sie prüfen, ob sie die erforderliche Wartezeit erfüllen, ohne die sie keinen Anspruch auf die Rente haben. Ganz allgemein differenziert die Deutsche Rentenversicherung zwischen "langjährig Versicherten" und "besonders langjährig Versicherten". Langjährig Versicherte sind jene, die 35 Jahre anrechenbare Zeiten vorweisen können. Besonders langjährig Versicherte können sogar 45 Versicherungsjahre auf dem Rentenkonto verbuchen.

Rente: 35 Versicherungsjahre

Aktuell kann man in Deutschland maximal mit 67 Jahren in Rente gehen. Das Geburtsjahr ist deswegen entscheidend, da das Renteneintrittsalter bis 2040 jedes Jahr schrittweise angehoben wird. Zwar wird in der Politik immer wieder diskutiert, ob das Renteneintrittsalter künftig auf 68 Jahre oder sogar auf 70 Jahre angehoben werden sollte, um dem Fachkräftemangel entgegenzutreten, allerdings gibt es dazu bislang noch keine konkreten Pläne. Die Wissenschaft hält allerdings in Zukunft eine Rente mit 85 Jahren für möglich.

Versicherte können also derzeit spätestens mit 67 Jahren in Rente gehen. Das betrifft den Jahrgang 1964 oder später Geborene. Versicherte, die zwischen 1949 bis 1963 geboren wurde, können der Deutscher Rentenversicherung zufolge allerdings schon vor dem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. Dafür müssen sie aber mindestens 35 Beitragsjahre vorweisen können.

Langjährig Versicherte können zudem mit 63 Jahren in Rente gehen. Dieser frühe Renteneintritt hat allerdings einen Haken, denn es werden Abschläge fällig. Diese betragen 0,3 Prozent für jeden Monat, den Versicherte vor dem eigentlichen Renteneintrittsalter in Rente gehen. Maximal können es 14,4 Prozent sein. Dieser bleibt dann ein Leben lang gleich und erlischt nicht, wenn das reguläre Renteneintrittsalter erreicht ist.

Rente: 45 Versicherungsjahre

Besonders langjährig Versicherte, also jene, die 45 Beitragsjahre gesammelt haben, können grundsätzlich früher in Rente gehen, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Darunter verstehen viele die Rente mit 63 Jahren. Diese gibt es aber eigentlich gar nicht mehr, da sie - ohne Abschläge - nur von Versicherten, die vor 1953 geboren wurden in Anspruch genommen werden durfte. Diese Personengruppe dürfte wohl schon aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sein. Es gibt die Rente mit 63 also noch, aber eben nur mit Abschlägen.

Eine Besonderheit bei besonders langjährig Versicherte ist, dass sie nicht vorzeitig in Rente gehen können - auch dann nicht, wenn sie Abschläge in Kauf nehmen würden, wie die Deutschen Rentenversicherung mitteilt. Dafür darf diese Gruppe allgemein früher den Ruhestand antreten.

So können Versicherte, die zwischen 1953 und 1963 geboren wurden, zwischen 63 und 65 Jahren in Rente gehen. 1964-Geborene oder später können schon mit 65 Jahren in Rente gehen und damit zwei Jahre früher als langjährig Versicherte.

Eine Ausnahme gilt außerdem für Menschen mit einer Schwerbehinderung oder bestimmten Krankheiten. Für diese gelten die obigen Angaben nicht, da sie früher in Rente gehen drüfen.

Rente nach 35 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?

Langjährig Versicherte brauchen 35 Jahre anrechenbare Zeiten. Folgende zählen der Deutschen Rentenversicherung zufolge dazu:

  • Beiträge aus einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Eventuell auch Monate, in denen Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (von Januar 2005 bis Dezember 2010) oder Übergangsgeld überwiesen wurde
  • Freiwillige Beiträge, die Versicherte allein, also ohne Arbeitgeber-Anteil, gezahlt haben
  • Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb beziehungsweise drei Lebensjahre eines Kindes (je nach Geburtsjahr des Kindes)
  • Monate der häuslichen Pflege (nicht erwerbsmäßig)
  • Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
  • Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen nur anteilig berücksichtigt
  • Monate aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
  • Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
  • Anrechnungszeiten, also Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, etwa wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium
  • Berücksichtigungszeiten, etwa Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist

Rente nach 45 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?

Besonders langjährig Versicherte brauchen 45 Jahre anrechenbaren Zeiten. Folgende zählen der Deutscher Rentenversicherung zufolge dazu:

  • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit
  • Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen wieder nur anteilig berücksichtigt
  • Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Geburtstag
  • Zeiten der Pflege (nicht erwerbsmäßig), Wehrdienstpflicht und Zivildienstpflicht
  • Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld)
  • Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
  • Freiwillige Beiträge (Diese werden allerdings nur mitgezählt, wenn Versicherte mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorweisen können)

Nicht berücksichtigt werden folgende Zeiten:

  • Pflichtbeiträge (wegen des Bezugs von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe)
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung
  • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
  • Anrechnungszeiten (Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, beispielsweise wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium)

Wichtig zu wissen: Sollten Versicherte in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn arbeitslos werden und Arbeitslosengeld beziehen, dann wird diese Zeit nur mitgezählt, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz des Arbeitgebers oder vollständigen Betriebsaufgabe beruht und nicht selbstverschuldet war, wie die Deutscher Rentenversicherung berichtet.

Übrigens: Für Versicherte, die früher aus dem Beruf ausscheiden möchten, aber noch keine 45 Beitragsjahre vorweisen können, gibt es ein Schlupfloch.

Wann kann man in Rente gehen, wenn man 1966 geboren wurde?

Wer 1966 geboren wurde und wissen möchte, wann er oder sie in Rente gehen kann, muss die persönliche Versicherungszeit beachten.

Ein Beispiel am Versicherten Hannes:

Beispiel: Hannes ist am 07. Dezember 1966 geboren. Sein regulärer Rentenbeginn wäre daher am 1. Januar 2034.

Hat Hannes schon 35 Versicherungsjahre auf seinem Rentenkonto, kann er frühestens am 1. Januar 2030 in Rente gehen. Allerdings werden ihm dann jeden Monat 14,4 Prozent von seiner Rente abgezogen.

Wenn er bereits 45 Versicherungsjahre gesammelt hat, könnte Hannes am 1. Januar 2032 in Rente gehen.

Übrigens: Wir haben zudem ausgerechnet, wann die Jahrgänge 1959, 1960, 1961, 1963, 1964, 1965 und 1970 genau in Rente gehen können.