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Rente
05.06.2024

Zählt die Schulzeit zur Rente?

Für die Rente müssen Versicherte einige Jahre an anrechenbaren Zeiten sammeln. Dazu zählen nicht nur die Beitragsjahre. Aber kann man sich auch die Schulzeit zur Rente anrechnen lassen?
Foto: Bernd Weißbrod, dpa (Symbolbild)

Für die Rente müssen Versicherte einige Jahre an anrechenbaren Zeiten sammeln. Dazu zählen nicht nur die Beitragsjahre. Aber kann man sich auch die Schulzeit zur Rente anrechnen lassen?

Damit überhaupt ein Anspruch auf Rente besteht, muss zunächst einmal die Wartezeit erfüllt werden. Um die Rente zu bekommen, muss aber auch das Renteneintrittsalter erreicht sein. Dabei unterscheidet die Deutsche Rentenversicherung noch zwischen langjährig Versicherten, also jenen, die 35 Beitragsjahre gesammelt haben und besonders langjährig Versicherten, also jenen, die 45 Versicherungsjahre verzeichnen können.

Diese anrechenbaren Zeiten bestehen nicht nur aus den Jahren, in denen in die Rentenkasse eingezahlt wurde. So können zum Beispiel auch Kindererziehungszeiten angerechnet werden, die Jahre des Studiums oder der Ausbildung. Aber wie steht es um die Schulzeit, zählt auch diese zur Rente?

Rente: Zählt die Schulzeit dazu?

Schon einmal vorweg: Ja, die Schulzeit zählt zur Rente, aber erst ab einem bestimmten Lebensjahr. Der Deutschen Rentenversicherung zufolge gelten der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fach- oder Hochschule oder die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zur Anrechnungszeit, wenn die Person mindestens 17 Jahre alt ist. Die vorherigen Jahre können nicht geltend gemacht werden.

Damit die Zeiten ab dem 17. Geburtstag in die Rente einfließen, braucht die Deutsche Rentenversicherung Unterlagen, denn die Anrechnung erfolgt nicht automatisch. Diese müssen ausweisen, bis wann die schulische oder berufsvorbereitende Einrichtung besucht wurde. Ein Abschluss hingegen muss nicht nachgewiesen werden. Insgesamt können so maximal acht Jahre angerechnet werden.

Schulzeit und Rente: Können Beiträge nachgezahlt werden?

Zudem gibt es die Möglichkeit, zusätzliche Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen. So können Versicherte freiwillig Beiträge für Schulausbildungszeiten nach dem 16. Lebensjahr bis zum 45. Lebensjahr nachzahlen.

Das ist der Deutschen Rentenversicherung zufolge allerdings nur dann möglich, wenn die Schulzeiten noch nicht mit Beiträgen belegt sind und weiterhin nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können. So können also schulische Ausbildungszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr und Schulzeiten, die acht Jahre überschreiten, für die Rente geltend gemacht werden.

Wie hoch die Beiträge sein sollen, kann individuell festgelegt werden. Der Spielraum beträgt zwischen 83,70 Euro (monatlicher Mindestbetrag) und 1311,30 Euro (monatlicher Höchstbetrag).

Schulzeit und Rente: Lohnen sich freiwillige Nachzahlungen?

Ob sich die freiwilligen Nachzahlungen der Schulzeit zur Rente lohnen, muss immer individuell betrachtet werden und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Sinnvoll kann es sein, um etwa eine bestimmte Wartezeit zu erfüllen oder die Rentenhöhe zu steigern. Allerdings muss man sich die zusätzliche finanzielle Belastung auch leisten können. Betroffene können sich bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung näher informieren.

Schulzeit und Rente: Kann man sich die Übergangszeit anrechnen lassen?

Eine weitere Möglichkeit ist, dass die Zeit zwischen einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr und einer beruflichen Ausbildung berücksichtigt wird. Diese Übergangszeit ist allerdings begrenzt und darf einen Zeitraum von vier beziehungsweise fünf Monaten nicht übersteigen, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Diese entscheidet darüber, welche Zeitspanne sie akzeptiert.

Ausbildungssuche und Rente: Kann man sich die Ausbildungssuche zur Rente anrechnen lassen?

Versicherte, die nach ihrer Schulzeit nicht direkt einen Ausbildungsplatz finden, sollten sich bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden. Der Grund: Diese Zeit der Ausbildungssuche wird in der Rentenversicherung als Anrechnungszeit berücksichtigt. Dafür muss auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorliegen. Voraussetzung ist aber, dass Schulabgänger mindestens einen Kalendermonat bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend gemeldet sind.

Übrigens: Auch Arbeitslosigkeit kann zur Rente zählen.