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Gesundheit
18.04.2024

Pflege bei Krebs: Welcher Pflegegrad steht Betroffenen zu?

Krebspatienten sind häufig pflegebedürftig.
Foto: Sebastian Gollnow, dpa (Symbolbild)

Wer an Krebs erkrankt ist, kann in manchen Fällen einen Pflegegrad beantragen. Aber welcher Pflegegrad steht den Betroffenen zu?

Menschen, die an Krebs erkranken, benötigen häufig Pflege. Dafür kann in bestimmten Fällen ein Pflegegrad beantragt werden. Je nach Grad kann mehr oder weniger Pflegegeld sowie andere Leistungen bezogen werden. Aber welcher Pflegegrad genau ist bei einer Krebserkrankung zulässig? Und wie werden die Grade errechnet? Alle Antworten im Überblick.

Pflegegrad: Kann man ihn als Krebspatient bekommen?

Der Pflegegrad hat seit dem Jahr 2017 die Pflegestufe abgelöst, wie die Deutsche Krebshilfe erklärt. Wurden vorher vor allem körperliche Einschränkungen bei der Einstufung in Betracht gezogen, werden jetzt auch psychische und geistige Beeinträchtigungen berücksichtigt. Nach der Definition des Bundesgesundheitsministeriums gelten Personen als pflegebedürftig, "die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen." Außerdem muss die Pflegebedürftigkeit auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – bestehen.

Kurz gesagt: Ja, als Krebspatient kann man als pflegebedürftig gelten, wenn die oben genannten Kriterien auf einen zutreffen und die Einschränkungen für mindestens sechs Monate bestehen. Das ist bei vielen Krebserkrankungen der Fall. Auch wenn es nach einer Zeit wieder bergauf geht und man weniger pflegebedürftig ist, sind viele Patienten auf Hilfe angewiesen. Als Krebspatient kann man also einen Pflegegrad beantragen. Aber welchen?

Krebs: Welchen Pflegegrad bekommt man?

Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5. Pflegegrad 1 beschreibt eine "Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit", während Pflegegrad 5 eine "Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung" darstellt. Für Krebspatienten gibt es nicht den einen festgeschriebenen Pflegegrad, je nach Schwere der Erkrankung kann der Pflegegrad von 1 bis 5 reichen. Manche Krebspatienten sind auch selbstständig genug und sind für gar keinen Pflegegrad qualifiziert. Das unterscheidet sich von Fall zu Fall.

Insgesamt gibt es diese Pflegegrade:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Pflege: Wie werden die Pflegegrade errechnet?

Um zu bestimmen, welchen Pflegegrad eine pflegebedürftige Person hat, wird ein Gutachten vom "Medizinischen Dienst" oder von anderen unabhängigen Gutachtern erstellt. Dabei werden alle Lebensbereiche, die etwas über die Selbstständigkeit des Patienten aussagen, berücksichtigt. Die Lebensbereiche werden in sechs Module unterteilt:

  • Modul 1 "Mobilität": Motorische Aspekte, zum Beispiel: Kann Patient alleine aufstehen, vom Bett ins Bad gehen, Treppensteigen, etc.?
  • Modul 2" Geistige und kommunikative Fähigkeiten": Verstehen, Erkennen und Entscheiden, zum Beispiel: Kann Person sich zeitlich und räumlich orientieren, Sachverhalte verstehen, Risiken erkennen, Gespräche führen, etc.?
  • Modul 3 "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen": Unruhe in der Nacht, Ängste, Aggressionen, die für Pfleger belastend sind.
  • Modul 4 "Selbstversorgung": Kann Patient sich waschen und anziehen, selbstständig die Toilette nutzen, essen und trinken, etc.?
  • Modul 5 "Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung": Kann ein Patient Arzneimittel selbst einnehmen, Blutzucker messen, mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder Rollator umgehen und einen Arzt aufsuchen?
  • Modul 6 "Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte": Kann Patient Tagesablauf selbstständig gestalten, mit anderen Menschen in Kontakt treten etc.?

Für jedes dieser sechs Module erhalten Patienten von ihren Gutachtern einen Punktwert zwischen null (sehr selbstständig) und drei (überhaupt nicht selbstständig) Punkten. Die Module werden unterschiedlich stark gewichtet:

  • Modul 1: 10 Prozent
  • Modul 2 und 3: 15 Prozent (höherer Wert fließt ein)
  • Modul 4: 40 Prozent
  • Modul 5: 20 Prozent
  • Modul 6: 15 Prozent

Die vergebenen Punkte werden dann mit der Gewichtung verrechnet und ergeben eine Gesamtpunktzahl. Je nachdem, wie hoch die Punktzahl ist, fällt der Pflegegrad dann aus:

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis 27 Punkte
  • Pflegegrad 2: 27 bis 47,5 Punkte
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis 70 Punkte
  • Pflegegrad 4: 70 bis 90 Punkte
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte

Liegt die Punktzahl unter 12,5 besteht keine ausreichend starke Pflegebedürftigkeit, die einen Pflegegrad rechtfertigt.

Pflege bei Krebspatienten: Welche Folgen hat der Pflegegrad?

Egal welchen Pflegegrad ein Patient erhält, er hat immer Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat. Dieses Geld darf bei den Pflegegraden 2 bis 5 nicht zur Selbstversorgung (zum Beispiel Lebensmittel) eingesetzt werden, sondern muss für jedwede Pflegekosten verwendet werden.

Ab Pflegegrad 2 kann außerdem Pflegegeld beantragt werden, wenn man zuhause von Angehörigen oder Bekannten gepflegt wird. Je nach Pflegegrad fällt das Pflegegeld unterschiedlich hoch aus:

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch
  • Pflegegrad 2: 332 Euro
  • Pflegegrad 3: 573 Euro
  • Pflegegrad 4: 765 Euro
  • Pflegegrad 5: 947 Euro