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19.12.2009

Der Frust nach der Frist

Im Mietvertrag vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen müssen jährlich abgerechnet werden. Die Abrechnung muss dem Mieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugegangen sein. Danach muss der Mieter eventuelle Nachzahlungen nicht mehr bezahlen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Für den Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 muss die Abrechnung dem Mieter spätestens am 31. Dezember 2009 zugegangen sein.

Was passiert, wenn der Vermieter die Abrechnungsfrist verpasst?

Bei einem Zugang nach dem 31. Dezember 2009 hat der Mieter keine Verpflichtung, eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2008 auszugleichen. Nach einer Entscheidung des BGH vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08, reicht es nicht, wenn die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig versandt wurde, zum Beispiel in Briefform durch Abgabe bei der Post.

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