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Zum 31. August
05.08.2022

Sonderregelung für Wohnungseigentümergemeinschaften endet

Wohnungseigentümer aufgepasst: Am 31. August läuft eine Corona-Sonderregelung zur Bestellung der Verwaltung aus.
Foto: Lothar Ferstl, dpa/dpa-tmn

Während der Corona-Pandemie konnten Wohnungseigentümergemeinschaften ihre Verwaltung durch eine Sonderregelung formlos im Amt halten. Doch die Regelung endet nun. Das sollten Eigentümer wissen.

Weil Eigentümerversammlungen wegen der Corona-Pandemie nur schwer abgehalten werden konnten, durften Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) zuletzt auch dann im Amt bleiben, wenn Vertragslaufzeit und Bestellungsfrist abgelaufen waren. Diese Corona-Sonderregelung läuft zum 31. August aus. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin.

WEG, die von der Sonderregelung Gebrauch gemacht haben, sollten darum zügig klären, ob die Bestellung der Verwaltung oder der Verwaltervertrag auslaufen. Ist das der Fall, empfiehlt der Verbraucherschutzverband die vorsorgliche Wieder- oder Neubestellung der Verwaltung.

Auch eine Abberufung der Verwaltung ist möglich

Eigentümergemeinschaften, die mit ihrer Verwaltung unzufrieden sind, können die Gelegenheit nutzen, sich von ihr zu trennen. Dafür sei in der Eigentümerversammlung ein Abberufungsbeschluss zu fassen, heißt es von WiE. Gleichzeitig sollte die Kündigung des Verwaltervertrags beschlossen werden, sofern dieser noch läuft. Sind sich WEGs nicht sicher, ob ihr Verwaltervertrag noch in Kraft ist, haben sie die Möglichkeit, die Kündigung des Vertrags "vorsorglich und hilfsweise" zu erklären.

Bei Wechselwunsch mindestens drei Verwaltungsangebote einholen

Parallel dazu müssen WEG die Neubestellung einer anderen Verwaltung einleiten. Weil die Zeit drängt, sollten Beirat und Eigentümer dafür mindestens drei Angebote von Verwaltungen einholen und die Neubestellung auf die Tagesordnung der nächsten, gegebenenfalls auch außerordentlichen Eigentümerversammlung setzen, rät WiE. Damit die Abstimmung zügig über die Bühne gehen kann, sollten die Verwaltervertragsentwürfe gleich mit der Einladung zur Eigentümerversammlung an die WEG-Mitglieder verschickt werden.

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