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11.02.2019

Bistümer geben Fälle weiter

Missbrauch wird in ganz Bayern ermittelt

Rund vier Monate nach Veröffentlichung der Missbrauchsstudie der katholischen Deutschen Bischofskonferenz (DBK) haben Staatsanwaltschaften in Bayern erste Ermittlungen gegen beschuldigte Kirchenleute eingeleitet. Das ergab eine Umfrage. Die Staatsanwaltschaft Würzburg prüft nach Angaben eines Sprechers derzeit 15 „konkrete, etwaig strafbare“ Vorgänge. Die Staatsanwaltschaft Regensburg führt Vorermittlungen in weniger als zehn Fällen.

Weitere Verfahren seien angekündigt, sagte der Sprecher der Würzburger Staatsanwaltschaft. Die Studie hatte nach Angaben eines Sprechers der Diözese 62 Beschuldigte aus dem Würzburger Bistum aufgelistet. Im Bistum Regensburg wurden laut Studie 81 Priester und von der Diözese beauftragte Ordensmänner beschuldigt. Laut Umfrage haben inzwischen alle bayerischen Bistümer die Personalakten, die der Studie zugrunde lagen, an die Behörden weitergegeben. Für das Bistum Augsburg waren das Unterlagen über 85 Beschuldigte und 165 Betroffene. Mindestens 38 Beschuldigte seien aber schon tot, sagte der Sprecher der Münchner Generalstaatsanwaltschaft, Klaus Ruhland. 13 weitere konnten „aufgrund der Schilderungen der Opfer nicht namentlich ermittelt werden“, wie ein Sprecher der Diözese sagte. Die Diözese Passau hat nach Angaben eines Justiz-Sprechers Unterlagen zu ihren 28 Fällen aus der Studie und zu einem jüngeren Verdachtsfall zur Verfügung gestellt. Auch die Bistümer Bamberg und Eichstätt haben ihre Unterlagen übergeben.

Die Staatsanwaltschaft MünchenI hatte bereits mitgeteilt, dass Ermittlungen gegen rund 100 katholische Priester des Erzbistums München geprüft werden. „Wir werden jetzt schauen, inwieweit bei diesen Personen verfolgbare Straftaten vorliegen“, sagte der Leitende Oberstaatsanwalt Hans Kornprobst. Viele der Betreffenden sind nicht mehr am Leben, in anderen Fällen sind die Vorwürfe verjährt. Und bei 13 Fällen habe es bereits in der Vergangenheit Ermittlungen gegeben: „Es zeichnet sich jetzt schon ab, dass allenfalls in sehr wenigen Fällen die Einleitung eines Strafverfahrens in Betracht kommt.“ (dpa)

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