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12.12.2005

Hintergrund: Verurteilung wegen Mordes nur bei Tötungsvorsatz

Karlsruhe/Memmingen (dpa/lby) - Im Revisionsprozess um den qualvollen Tod der kleinen Karolina geht es vor allem um die Frage, ob die beiden Angeklagten das Mädchen vorsätzlich getötet haben. Nur dann ist eine Bestrafung wegen Mordes möglich, wie sie die Staatsanwaltschaft Memmingen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anstrebt.

Das Landgericht Memmingen hatte die Mutter des Mädchens und ihren Ex-Freund wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.
Die Frage hat erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß. Während auf Mord (Paragraf 211 Strafgesetzbuch) lebenslänglich steht, wird Körperverletzung mit Todesfolge (Paragraf 227) mit Haftstrafen zwischen drei und fünfzehn Jahren geahndet.

Mord kommt nur in Betracht, wenn der oder die Täter Tötungsvorsatz hatten. Im Einzelfall stehen die BGH-Richter vor schwierigen Fragen. Haben die Angeklagten - während sie das Mädchen misshandelten - damit gerechnet, dass Karolina stirbt? Haben sie ihren Tod gewollt oder billigend in Kauf genommen? Dann wäre dies Vorsatz. Oder haben die Angeklagten den Tod ihres Opfers zwar für möglich gehalten, aber darauf vertraut, das Kind werde am Leben bleiben. Dann wäre der Straftatbestand der Fahrlässigkeit gegeben.

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