Staatsanwaltschaft und Verteidigung fordern Lebenslang für Stefan B.
Im Prozess um den Tod der damals zwölfjährigen Franziska haben Staatsanwalt und Verteidigung lebenslange Haft für den Angeklagten Stefan B. gefordert.
Lebenslänglich ja – aber keine anschließende Sicherungsverwahrung. So könnte das Urteil für Stefan B. lauten, wenn die große Strafkammer am Landgericht Ingolstadt am 11. Mai ihre Entscheidung verkündet. Entsprechende Anträge stellten gestern jedenfalls sowohl Staatsanwalt Jürgen Staudt und Nebenklagevertreterin Rechtsanwältin Petra Kerschner, als auch die Verteidigung in ihren Plädoyers. Nach einhelliger Meinung er Prozessbeteiligten ist Stefan B. wegen Mordes schuldig zu sprechen.
Sollte die Kammer dem ergänzenden Antrag von Staatsanwaltschaft und Nebenklage folgen und zudem die besondere Schwere der Schuld feststellen, hätte Stefan B. als verurteilter Mörder auch nach 15 verbüßten Jahren – dem frühest möglichen Zeitpunkt – keine Chance aus dem Gefängnis entlassen zu werden. Damit würde sich die Haftzeit um weitere – durchschnittlich fünf bis sechs Jahre – erhöhen. Stefan B. könnte also wohl frühestens im Alter von Ende 40 wieder ein freier Mann sein. Allerdings gibt es bis dato keine gesetzliche Normierung des Begriffs „besondere Schwere der Schuld“. Er könnte also auch wesentlich länger einsitzen.
Plädoyers unter Ausschluss der Öffentlichkeit
Besondere Schuldschwere liegt dann vor, wenn gegenüber vergleichbaren Taten ein deutlich höheres Maß an Schuld vorliegt, etwa bei außergewöhnlicher Brutalität, qualvoller Behandlung des Opfers, oder abartiger sexueller oder besonders gewalttätigen Neigungen des Täters.
Die Schlussvorträge der Prozessbeteiligten fanden gestern – wie erwartet – unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Grund dafür lag nicht an den Einzelheiten des Mordfalls Franziska, sondern an zwei weiteren Straftaten, die ebenfalls verhandelt wurden. Den beiden zur Tatzeit zwölf und 13-jährigen Mädchen sollte es erspart bleiben, dass der sexuelle Missbrauch durch den Angeklagten öffentlich zur Sprache kommt.
Ebenso sollten zwei Ex-Freundinnen Stefan Bs., die als Zeuginnen über intime Details ausgesagt hatten, diesen besonderen Schutz genießen. Ein entsprechendes Gesetz (§ 171 b GVG) verpflichtet das Gericht zwingend, in einem solchen Fall die Öffentlichkeit außen vor zu lassen. nos, wüm
Die Diskussion ist geschlossen.