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  3. Landkreis Dillingen: Es gibt mehr Unterstützung für sozial schwache Familien

Landkreis Dillingen
16.08.2019

Es gibt mehr Unterstützung für sozial schwache Familien

Seit 1. August gibt es auch mehr finanzielle Unterstützung für die Schülerbeförderung. Das Bild ist ein Symbolfoto.
Foto: Matthias Wild

Seit 1. August ist die finanzielle Förderung erhöht worden. Wer davon bei uns im Landkreis Dillingen wie profitiert.

Bereits seit 2011 gibt es nun schon das Bildungs- und Teilhabepaket. Wie Landrat Leo Schrell mitteilt, werden seither Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, unterstützt, um gleichberechtigt Zugang zu Bildung und gesellschaftlicher Teilhabe zu erhalten.

Auch Ausflüge und Klassenfahrten

Seit 1. August werden die Leistungen erhöht. Sofern keine Ausbildungsvergütung bezogen wird, können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres folgende Leistungen beantragt werden: Eintägige Ausflüge sowie mehrtägige Klassenfahrten der Schule/Kindertageseinrichtung; Persönlicher Schulbedarf in Höhe von pauschal 150 Euro/Schuljahr (bisher 100 Euro); für das erste Schulhalbjahr sind 100 Euro und für das zweite Schulhalbjahr sind 50 Euro vorgesehen. Stichtage für den Bezug einer sozialen Leistung sind jeweils der 1. August und der 1. Februar eines Kalenderjahres; eine angemessene und notwendige Lernförderung, soweit das Erfordernis schulisch bestätigt wurde; Kosten für gemeinschaftliches Mittagessen an der Schule/Kindertageseinrichtung. Der Eigenanteil entfällt ab 1. August, wobei Ausnahmen bei bestimmten Horten gelten; Schülerbeförderungskosten zur nächstgelegenen Schule, sofern diese nicht bereits von Dritten übernommen werden. Weitere Voraussetzung bei Grundschülern ist eine Entfernung zur Schule von mindestens zwei Kilometer, bei Schülern ab der fünften Jahrgangsstufe mindestens drei Kilometer; Teilhabe am sozialen/kulturellen Leben (etwa Vereinsbeitrag, Musikunterricht, etc.) in Höhe von monatlich höchstens 15 Euro (bisher 10 Euro), längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

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