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Finanzen
18.03.2021

Steuererklärung 2020: Was gilt es zu beachten?

Macht nicht unbedingt Spaß, bringt aber oft bares Geld: die Steuererklärung. Für viele Arbeitnehmer ist die Abgabe einer Erklärung für das „Corona-Jahr“ 2020 verpflichtend.
Foto: stock.adobe.com

Die Antwort auf die Frage nach der Steuererklärung hing oft von der Aussicht auf eine Rückerstattung ab. Für das Jahr 2020 ist das jedoch anders.

Und sie lohnt sich doch: 1027 Euro bekommen Beschäftigte im Durchschnitt zurück, wenn sie ihre Steuererklärung eingereicht haben. Allerdings ist in diesem Jahr einiges anders, denn die Auswirkungen der Corona-Pandemie machen sich auch bei der Steuererklärung für 2020 bemerkbar. So waren knapp sechs Millionen Menschen in Kurzarbeit. Sie sind damit nicht nur verpflichtet, eine Steuererklärung zu machen. Mitunter kann hier auch statt einer Erstattung eine Nachzahlung fällig werden. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Steuererklärung 2020: Was gilt bei Arbeitslosengeld und Elterngeld?

Muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Das kommt darauf an. Wer nur sein Gehalt bekommt und keine anderen Einkünfte hat, muss die Formulare laut Gesetz nicht ausfüllen. Eine Pflicht zur Abgabe besteht aber, wenn zusätzlich Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt wurden. Das gleiche gilt bei Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder eben dem Kurzarbeitergeld. Ausgefüllt werden müssen die Formulare auch, wenn man nebeneinander mehrere Arbeitgeber hatte und wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen und einer der beiden in Klasse V oder VI besteuert wurde oder das Paar das Faktorverfahren gewählt hatte. Freiberufler, Selbstständige und Gewerbetreibende müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben. Auch Senioren können verpflichtet sein, die Unterlagen einzureichen: Es hängt von der Höhe der Bruttorente und dem Jahr des Rentenbeginns ab.

Wie muss ich die Steuererklärung einreichen?

Die Einkommensteuererklärung kann elektronisch oder in Papierform eingereicht werden. Es gibt Einschränkungen: Die Papierform dürfen nur noch Arbeitnehmer und Senioren nutzen, wenn sie keine weiteren Gewinneinkünfte als Selbstständiger, Gewerbetreibender oder aus Land- und Forstwirtschaft haben. Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer müssen die Erklärung elektronisch abgeben. Sie können die Erklärungen, etwa für Umsatzsteuer- und Gewerbesteuer sowie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), nur noch authentifiziert über das elektronische Finanzamt „Elster“ abgeben. Dazu muss man sich registrieren lassen.

Steuererklärung 2020: So kann das Internet helfen

Das Finanzamt akzeptiert nur die amtlichen Formulare. Diese können entweder im Internet heruntergeladen werden oder beim Finanzamt abgeholt werden, so der Steuerzahlerbund. Wer seine Erklärung ohne Papier ans Finanzamt schicken möchte, nutzt „Elster“ oder im Handel erhältliche Softwareprogramme oder Apps. Neu hinzugekommen sind für das Veranlagungsjahr 2020 die Anlage Corona-Hilfen und die Anlage für energetische Maßnahmen für Immobilieneigentümer. Neue Formulare gibt es auch für Rentner, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Die Anlage R wurde in drei Anlagen aufgeteilt: In die Anlage R kommen die gesetzlichen und privaten Renten aus dem Inland. Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und betrieblicher Altersvorsorge werden in der Anlage R-AV/bAV erklärt. Renten und Leistungen aus ausländischen Versicherungen, Verträgen und betrieblichen Versorgungseinrichtungen müssen in der Anlage R-AUS angegeben werden.

Steuererklärung 2020: Wie der Verspätungszuschlag zu vermeiden ist

Muss ich Belege mitschicken?

Nein, der Steuererklärung müssen keine Belege mehr beigefügt werden, erläutert der Bund der Steuerzahler. Allerdings müssen die Unterlagen aufbewahrt und auf Nachfrage vorgelegt werden können. Auch Spendenquittungen müssen nicht mehr beigefügt werden, aber ab Datum des Steuerbescheides ein Jahr lang aufgehoben werden. Wichtig: Wer seine Immobilie energetisch modernisiert hat und dies geltend macht, muss die Bescheinigung des Fachbetriebs und des Energieberaters beifügen.

Bis wann habe ich Zeit?

Wer seine Steuererklärung freiwillig macht, hat im Prinzip vier Jahre Zeit, erklärt die Stiftung Warentest. Das heißt: Bis 31. Dezember 2021, 23.59 Uhr kann noch die Steuererklärung für 2017 eingereicht werden. Ist die Steuererklärung Pflicht, müssen die Unterlagen spätestens am 31. Juli beim Finanzamt sein. Da dieses Datum auf einen Samstag fällt, bleibt Zeit bis Montag, 2. August. Wer nicht fertig wird, kann die Abgabefrist auf Antrag aber verlängern lassen. Das kann sich laut Steuerzahlerbund lohnen: Wer zu spät abgibt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Hilft ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein, bleibt Zeit bis Ende Februar 2022. (dpa)

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