Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Wirtschaft
  4. Bei Hausverkauf: Steuerurteil zum häuslichen Arbeitszimmer erwartet

Bei Hausverkauf
ANZEIGE

Steuerurteil zum häuslichen Arbeitszimmer erwartet

Muss der anteilige Erlös eines Arbeitszimmers bei einem Hausverkauf versteuert werden? Der Bundesfinanzhof wird in diesem Jahr abschließend über den Fall entscheiden.
Foto: Oliver Berg/dpa

Wer seine Immobilie verkauft, in der sich auch sein Arbeitszimmer befindet, muss den Veräußerungserlös für diesen Raum nicht versteuern. Sieht der Bundesfinanzhof das auch so?

Verkaufen Eigentümer ihr selbst genutztes Wohnhaus oder ihre Eigentumswohnung, brauchen sie auf den Gewinn keine Einkommensteuern zahlen. Diese Regel gilt auch dann, wenn sich ein häusliches Arbeitszimmer in der Wohnung befand und dieses in den Vorjahren von der Einkommensteuer abgesetzt wurde, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 5 K 338/19).

"Das Urteil hat immense Bedeutung für viele Eigenheimverkäufer, die innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist verkaufen", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Im konkreten Fall nutzte eine Lehrerin einen Raum ihrer Eigentumswohnung als häusliches Arbeitszimmer und machte dies in ihren Steuererklärungen geltend.

Nach etwa fünf Jahren verkaufte sie die Wohnung mit Gewinn. Für den Gewinnanteil, der auf das Arbeitszimmer entfiel, verlangte das Finanzamt Einkommensteuer, weil die zehnjährige Spekulationsfrist für Immobilien noch nicht abgelaufen war.

Das Finanzgericht entschied zugunsten der Lehrerin: Das Arbeitszimmer sei Teil der Privatwohnung und kann nicht unabhängig von dem Rest der Wohnung verkauft werden. Deshalb sei keine Aufteilung des Kaufpreises in privat und beruflich vorzunehmen.

Der Bundesfinanzhof wird in diesem Jahr abschließend über den Fall entscheiden, wie aus der jetzt veröffentlichten Jahresvorschau des Gerichts hervorgeht (Az.: IX R 27/19). Betroffene Arbeitnehmer können sich auf den Steuerfall berufen und gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt den Veräußerungserlös für das Arbeitszimmer versteuert.

"Wer sich nicht auf Streitigkeiten mit dem Finanzamt einlassen und die Spekulationssteuer vermeiden will, sollte die Immobilie mit dem Arbeitszimmer frühestens nach zehn Jahren verkaufen", so Klocke. Dann bleibt der Verkaufserlös bei einem Privathaus meist steuerfrei.

© dpa-infocom, dpa:210316-99-847087/5 (dpa)

Die Entscheidung, den Partner ins Pflegeheim zu geben, wirft nicht nur emotionale, sondern auch finanzielle Fragen auf.
Kosten für Pflegeheim

Ein Partner zieht ins Pflegeheim: Was gilt finanziell?

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren