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Pflege
26.05.2017

Wer kümmert sich im Ernstfall?

Wer im Krankheitsfall von Verwandten betreut werden möchte, braucht eine Vorsorgevollmacht.
Foto: Jens Kalaene, dpa

Wer plötzlich erkrankt oder einen Unfall hat, braucht oft einen Betreuer. Nur 3,2 Prozent der Deutschen haben bestimmt, wer das bei ihnen sein soll. Wie Sie vorsorgen können.

Als ihr Ehemann plötzlich psychisch krank wird, darf sich die Frau nicht um ihn kümmern. Denn kurz nach der Diagnose ihres Mannes fragt ein Arzt die Frau, wie es ihr gehe. Geschockt über die Nachricht zur Krankheit ihres Ehemannes, erklärt die Frau, sie sei im Moment überfordert. Diese Aussage reicht dem Gericht, um einen fremden gesetzlichen Vormund für den psychisch kranken Mann einzuschalten. Auch weil das Ehepaar keine Vorsorgevollmacht unterschrieben hatte. Jahrelang wird die Ehefrau vor dem Betreuungsgericht darum kämpfen, die Vormundschaft über ihren kranken Mann zu bekommen, erzählt Sonja Hecker, Geschäftsführerin der Deutschen Vereinigung für Vorsorge- und Betreuungsrecht. Der Fall des Ehepaars, sagt Hecker, ist nur einer von vielen. Rund 240.000 Betreuungsverfahren klären die Gerichte pro Jahr.

Seit 1992 gilt das deutsche Betreuungsrecht. Doch was zu tun ist, um im Ernstfall eine passende Betreuung zu bekommen, wissen nur wenige. Sobald ein Mensch zum Betreuungsfall wird, müssen Gerichte entscheiden, wer in seinem Namen künftig Entscheidungen treffen darf. Rechtsanwalt Oliver Thieler sagt: „Vielen ist nicht bewusst, dass in Deutschland ab dem 18. Lebensjahr keiner einen Stellvertreter hat.“ Wer also wegen eines Verkehrsunfalls oder einer Krankheit ins Krankenhaus kommt, hat niemanden, der seine Geschäfte weiterführen darf. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, erklärt Thieler, wird das Krankenhaus üblicherweise bei Gericht einen vorläufigen gesetzlichen Betreuer beantragen. Das kann zwar der Ehepartner oder ein Angehöriger sein, muss aber nicht.

Nur 3,2 Prozent haben einen gesetzlichen Vormund ernannt

In Zweifelsfällen wird oftmals ein völlig fremder, ein gesetzlicher Betreuer ausgewählt, der dann über das persönliche und finanzielle Wohl des Betroffenen entscheidet. „Deshalb ist die Vorsorgevollmacht so wichtig“, sagt Sonja Hecker. „Wenn es sie nicht gibt, kommt zunächst ein gesetzlicher Betreuer ins Spiel.“ Nur in etwa jedem zehnten Fall wisse das Gericht, was der Betroffene selbst gewollt hätte. Die Zahl der eingetragenen Vorsorgevollmachten in Deutschland lag 2015 bei rund 382.000. Das heißt, nur etwa 3,2 Prozent der Bevölkerung wissen, wer im Notfall zum gesetzlichen Vormund erklärt wird.

Brigitte Beck, Geschäftsführerin des Betreuungsvereins Augsburg und Umgebung, berät zur Vorsorgeregelung. Sie sagt: „Jeder Volljährige sollte eine Vorsorgevollmacht haben.“ Man kann darin genau regeln, was eine Vertrauensperson im Ernstfall bestimmen darf. Ob sie Behörden- oder Versicherungsgeschäfte übernehmen darf, ob sie das Konto des Betroffenen oder dessen Immobilien verwalten darf. Und ob sie entscheiden darf, wann der Betroffene ins Pflegeheim muss. „Wer rechtzeitig vorsorgt, muss sich diese Fragen später nicht mehr stellen“, sagt Beck.

Neben der Vorsorgevollmacht kann auch eine sogenannte Betreuungsverfügung sinnvoll sein. Anwalt Thieler erklärt: „Der Unterschied liegt darin, dass man bei der Vorsorgevollmacht voll geschäftsfähig sein muss.“ Gibt es Streit unter den Angehörigen, werde die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen jedoch oft infrage gestellt, um das Aufheben der Vollmacht zu erreichen. Die Betreuungsverfügung gilt, sobald ein Gericht entscheidet, dass jemand betreut werden soll. Möchte man einer Vertrauensperson gleich alle Entscheidungen überlassen, empfiehlt sich die Generalvollmacht. Mit ihr können fast alle Vermögens-, Gesundheits- und Lebensfragen beantwortet werden.

Ansprechpartner für Vollmachten können Anwälte sein

Thieler empfiehlt, sich ausführlich zu den verschiedenen Vollmachten beraten zu lassen. Zwar gibt es im Internet zahlreiche vorgefertigte Formulare, „es sind aber sehr viele Vorlagen auf dem Markt, die in erheblichem Umfang falsch sind“. Ansprechpartner können Anwälte, Notare oder Vorsorgevereinigungen sein.

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