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Finanzen
26.04.2023

Konto wechseln wegen steigender Gebühren: So einfach geht's

Ab aufs Konto? Geld auf der Bank vermehrt sich dank steigender Zinsen wieder - doch auch die Kontoführungsgebühren nehmen zu.
Foto: Zacharie Scheurer, dpa (Symbolbild)

Kontowechsel sollten immer gut überlegt sein. Allzu viel Arbeit ist damit aber nicht verbunden. Denn wer mag, kann den Großteil den Banken überlassen.

Wohin mit dem eigenen Geld? Diese Frage drängt sich in Zeiten der Inflation immer mehr auf. Ein Festgeldkonto ist angesichts der wieder steigenden Zinsen derzeit lohnenswerter als während der Nullzinspolitik der Zentralbanken.

Allerdings fordern viele Geldinstitute von den Anlegern auch immer höhere Kontoführungsgebühren. Deshalb heißt es umso mehr: Augen auf bei der Wahl der Bank des Vertrauens. In diesem Artikel wird erklärt, wie ein Kontowechsel funktioniert.

Kontowechsel: Welches Gesetz greift?

In diesem Fall kann sich der Kontoinhaber auf das Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen beziehen. Oder kürzer: das Zahlungskontogesetz (ZKG). Dieses beschäftigt sich in Unterabschnitt 3 mit der Kontenwechselhilfe.

Kontowechsel: Wie ist die Unterstützung durch die Banken geregelt?

Hier helfen die §§ 20 und 21 weiter. § 20 trägt den Namen Verpflichtung zur Gewährung von Kontenwechselhilfe und legt fest, dass "die Zahlungsdienstleister verpflichtet (sind), dem Verbraucher auf dessen Wunsch Unterstützungsleistungen zu erbringen". Beide Zahlungsdienstleister müssen jedoch "im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig" sein und die Konten müssen in derselben Währung geführt werden.

§ 21 behandelt die Ermächtigung des Kontoinhabers, die für die Kontenwechselhilfe schriftlich erteilt werden muss. Das entsprechende Formular müssen die Zahlungsdienstleister auf Wunsch des Kunden diesem übermitteln.

Kontowechsel: Wie geht er mit Kontenwechselhilfe vonstatten?

Mit der Umsetzung beschäftigen sich die §§ 22 bis 24. Nachdem der empfangende Zahlungsdienstleister die Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe erhalten hat, muss er den übertragenden Zahlungsdienstleister binnen zwei Geschäftstagen dazu auffordern, die nötigen Informationen zu übermitteln. Hierzu zählen eine Liste der Daueraufträge, die Lastschriftmandate oder Überweisungen und Lastschriften der vorangegangenen 13 Monate.

Zudem hat der übertragende Zahlungsdienstleister das bisherige Konto zu schließen und einen verbliebenen positiven Saldo zuvor auf das Konto beim empfangenden Zahlungsdienstleister zu überweisen. In der Regel binnen fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Listen und Informationen hat letzterer unter anderem die Daueraufträge einzurichten und die Vorkehrungen zu treffen, um Lastschriften zu akzeptieren – kurz: das Konto auf Vordermann zu bringen.

Im Grunde hat der Kunde damit nicht mehr zu tun, als beide Zahlungsdienstleister vom Kontowechsel zu unterrichten und ihnen die Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe zu übermitteln.

Kontowechsel: Worauf ist zu achten?

Laut der Verbraucherzentrale fallen unter die gesetzlich festgeschriebenen Vorgaben der Kontenwechselhilfe sowohl Sparkassen, Volksbanken und Geschäftsbanken als auch reine Online-Banken. Demnach ist es auch egal, ob es um ein Girokonto bei einer Filialbank oder ein reines Online-Konto geht.

Die Stiftung Warentest betont jedoch, dass viele Banken zusätzlich einen digitalen Kontowechselservice anbieten, der sich an der Kontenwechselhilfe orientiert. Allerdings seien die Banken dann nicht an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.

Hinsichtlich der Kontoführungsgebühren heißt es, ein Kontowechsel sei "ratsam, wenn Sie für Ihr Konto mehr als 60 Euro im Jahr (bzw. 15 Euro im Vierteljahr) ausgeben". Außerdem wird dazu geraten, bei der bisherigen Bank nachzufragen, ob es auch günstigere Kontomodelle gibt. Als Vorteile können demnach auch Kontoauszugsdrucker, Geldautomaten oder Selbstbedienungsterminals angesehen werden.

Laut Stiftung Warentest sollte die Bank nicht etwa wegen einer Prämie oder eines kurzfristigen Vorteils gewechselt werden. Zu diesem Schritt sollte erst gegriffen werden, wenn der Kunde mit der Bank dauerhaft unzufrieden ist.

Kontowechsel: Um was sollte sich der Kontoinhaber selbst kümmern?

Auch wenn der Bank eine Liste mit Zahlungspartnern übermittelt werden kann, die diese über die neue Kontoverbindung informiert, sollte der Kontoinhaber Stiftung Warentest zufolge diese Übersicht auch selbst noch kontrollieren. So kann besser überblickt werden, welche Zahlungspartner den Erhalt der Informationen schon bestätigt haben.

Zudem würden manche ein einfaches Bankschreiben nicht akzeptieren, so dass der Kontoinhaber sowieso noch selbst aktiv werden muss. Bei Konten bei Amazon oder Paypal muss demnach ohnehin die Bankverbindung im Kundenprofil eigenständig angepasst werden.

Soll der Kontowechsel komplett in Eigenverantwortung umgesetzt werden, wird hinsichtlich der zu informierenden Zahlungspartner dazu geraten, die Kontoauszüge von mindestens drei Monaten zu überprüfen. Nicht zu vergessen: Auch Arbeitgeber, Vermieter, Stromversorger und Telekommunikationsanbieter brauchen die neuen Kontodaten.

Kontowechsel: Was passiert, wenn sich eine der Banken dagegen sperrt?

§ 25 des ZKG legt fest, dass die Zahlungsdienstleister "für Schäden aus einer Verletzung der Pflichten", die in den vorigen Paragrafen genannt werden, "als Gesamtschuldner nach allgemeinen Vorschriften" haften. Die Verbraucherzentrale verweist darauf, dass Beschwerden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu richten sind. Die Behörde kann dann Bußgelder gegen die Banken verhängen. Zudem könne eine Kopie der Beschwerde an die Verbraucherzentrale gesendet werden. Alternativ bestehe die Möglichkeit, den Ombudsmann der jeweiligen Bank anzurufen.