Im Fundamt wurde schon so mancher fündig
Eine Geschichte von „Verlierern“, ehrlichen Findern und sogar Liebesbriefen
Sucht da jemand den Weg zum Fundamt? Schon mancher hat ihn gefunden – und wurde dort auch fündig. Womit der Wahrheitsgehalt der Spruchweisheit belegt wurde: „Wer suchet, der findet.“ Schließlich ist ein Fundamt als öffentliche Einrichtung einer Kommune nicht nur direkte Anlaufstelle für die Gruppe der „Verlierer“ (also jene, die sich um den schicksalhaften Verlust von persönlichen Habseligkeiten sorgen). Nein: Im Fundamt sind zuallererst die „ehrlichen Finder“ willkommen. Im Krumbacher Rathaus beispielsweise kümmern sich die Angestellten des Bürgerbüros fallweise um die Abwicklung aller in einem Fundbüro anfallenden Arbeiten. Auch wenn sich das dort gelagerte und gehortete diverse Inventar als wahres Sammelsurium erweist, erläutert Lisa Karl, die als Auszubildende derzeit im Bürgerbüro Dienst tut, die klare Ordnung, die sie im Dreierschritt beschreibt: „Die allgemeinen Fundsachen werden in Schränken aufbewahrt; Kleider und Anziehsachen kommen in Regale im Keller, Fahrräder und Großteile lagern in der Garage.“ Und der Vollständigkeit halber ergänzt die fürs Fundamt tätige Angestellte: „Unsere Fundtiere sitzen im Tierheim Weißenhorn.“ – Womit auch diese Frage geklärt ist.
Ein erster Blick geht also zunächst in die Schränke: Hier bietet sich dem Betrachter ein recht reichhaltiges Sortiment alltäglicher Utensilien wie auch nicht alltäglicher Raritäten: auffällig die Vielzahl an Schlüsseln (fürs Auto, fürs Fahrrad, für die Haustür), ebenso an Brillen (fürs Lesen und gegen die Sonne). Auch Ringe, Uhren, Armbänder und Halskettchen kommen im Sammeldepot hinter verschlossenen Schranktüren zum Vorschein. Herrenlose Geldscheine sind genauso registriert wie etwa Schulmaterialien und Regenschirme. Oder eine Kollektion von Handys samt entsprechendem Zubehör. Alle zum Fundamt verbrachten Gegenstände werden hier buchmäßig erfasst, in Dateien katalogisiert und beschrieben. Und da dies quasi von Amts wegen geschieht, gibt es für diesen Vorgang im Vollzug gesetzlicher Bestimmungen juristisch ausgereifte „Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ und ergänzend dazu ministerielle Verordnungen über das (sprich) „Rechtmäßige Verfahren der Fundbehörden“, was sich im Amtsdeutsch als „FundV“ liest.
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