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Neuburg-Schrobenhausen
26.01.2022

Was tun, wenn der Coronatest positiv ausfällt?

Was tun, wenn der PCR- Test positiv ist? Das ist nur eine von vielen Fragen, die das hiesige Gesundheitsamt momentan beschäftigen.
Foto: Sven Simon (Symbolbild)

Die Corona-Fallzahlen steigen und damit auch die Nachfragen. Das Gesundheitsamt im Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen hat nun Infos zum Vorgehen bei einem positiven Test sowie zum Impfnachweis zusammengestellt.

Aufgrund der steigenden Corona-Fallzahlen und den damit verbundenen gehäuften Nachfragen hat das Gesundheitsamt Neuburg-Schrobenhausen aktuelle Informationen zum Verhalten bei einem positiven Test sowie zu Fragen zum Impf- und Genesenenstatus zusammengestellt.

Was tun bei einem positiven Schnelltest?

Wer beim Schnelltest ein positives Ergebnis hat, gilt als Verdachtsperson und ist damit verpflichtet, sich umgehend zu isolieren und einen PCR-Test zu machen. Wer Symptome hat, sollte sich vorzugsweise beim Hausarzt testen lassen. Symptomfreie können nach vorheriger Online-Terminvereinbarung unter pcrtest.kkh-sob.de in den PCR-Teststationen in Neuburg oder Schrobenhausen-Mühlried einen Test machen lassen. Ist der PCR-Test negativ, ist die Isolation automatisch aufgehoben.

Fällt das PCR-Ergebnis positiv aus, ist Folgendes zu beachten:

Für eine Krankschreibung und medizinische Hilfe bei symptomatischem Krankheitsverlauf ist die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt erforderlich. Die Isolation tritt sofort ab dem positiven PCR-Test in Kraft. Dies kann auch so dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Das positive Testergebnis ist somit ausreichend. Die Isolation endet nach Freitestung nach einem negativen, qualifizierten Antigentest frühestens ab dem 7. Tag (nach Symptombeginn bzw. nach Erstnachweis des Erregers) oder ab Tag 10 (nach Symptombeginn bzw. nach Erstnachweis des Erregers) ohne Test.

Wann bin ich vollständig geimpft?

Personen, die nur eine Dose Impfstoff Johnson & Johnson erhalten haben, gelten seit dem 12. Januar 2022 nicht mehr als vollständig geimpft. Um als vollständig geimpft zu gelten, bedarf es einer zweiten Impfung. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt hierfür eine mRNA-Impfstoffdosis in einem Mindestabstand von vier Wochen zur ersten Impfstoffdosis. An Tag 15 nach der zweiten Impfung gelten die Personen als vollständig geimpft. Die zweite Impfung gilt also nicht als Auffrischungsimpfung. Erst eine dritte Impfung stellt somit die Auffrischungsimpfung (Booster) dar.

Personen, die nach der Grundimmunisierung zusätzlich eine Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, sprich dreimal geimpft oder zweimal geimpft und einmal genesen sind, gelten im Rahmen der 2G plus-Zugangsbeschränkungen als getestet und müssen bei der Kontaktpersonennachverfolgung nicht in Quarantäne. Dieser Status gilt ab dem Tag der letzten Impfung.

Als vollständig geimpft gilt eine Person, wenn ihr zwei Impfstoffdosen verabreicht wurden oder wenn ihr nach einer Infektion eine Impfdosis verabreicht wurde oder umgekehrt.

Nach zwei Infektionen gilt eine Person derzeit nicht als vollständig geimpft.

Als genesen gilt man, wenn das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Nach Ablauf der 90 Tage gelten Personen nicht mehr als genesen. Auch die Ausnahme von der Quarantänepflicht besteht dann nicht mehr. Nach Empfehlung der STIKO sollen Personen, die ungeimpft eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, drei Monate später eine Impfstoffdosis erhalten. Erst danach gilt man als vollständig geimpft.

Der genaue Zeitpunkt der Impfung ist dabei nach Ablauf der drei Monate unerheblich: Die Impfung nach Infektion kann auch nach beispielsweise vier Monaten erfolgen. In der Zwischenzeit unterliegt die Person jedoch allen Beschränkungen für Ungeimpfte.

Wann kommt der Impfstoff von Novavax?

Der Impfstoff Nuvaxovid (Novavax) wurde am 20. Dezember 2021 von der Europäischen Union zugelassen. Der Impfstoff ist voraussichtlich nicht vor Mitte Februar verfügbar.

Wie bekomme ich einen Genesenennachweis?

Einen Genesenennachweis erhalten alle Personen, die labordiagnostisch mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesen eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Diesen Nachweis erhält man in der Apotheke. Dazu sind folgende Unterlagen erforderlich: der Laborbericht bzw. die Benachrichtigung des positiven Testergebnisses und/oder der Quarantänebescheid des Gesundheitsamtes und (in Einzelfällen) ein negativer Test zu Ende der Quarantäne. Als genesen gilt man 28 Tage nach dem ersten positiven PCR Test und längstens 90 Tage. (nr)

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